rinnen und Bürger 2014–2020” – ermöglichen sollen, in den ver-
schiedensten Bereichen zum Thema „Europäisches Geschichtsbe -
wusstsein” Projekte zu entwickeln.
Als Plattform dafür soll die anlässlich des 13. VLÖ-Volks grup -
pensymposiums gegründete „Arbeitsgemeinschaft der deutsch -
sprachigen Altösterreicher in den Nachfolgestaaten der Donau -
monarchie” dienen – ein Zusammenschluss des Verbandes der
Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) und der
Landesversammlungen bzw. Verbände der deutschen Minder hei -
ten in Tschechien, Polen, der Slowakei, Ungarn, der Ukraine, Ru -
mä nien, Serbien, Kroatien und Slowenien.
„Gemeinsam wollen wir die von den einzelnen Arbeitsgruppen
anlässlich des Symposiums entwickelten Ideen in konkrete Pro -
jekte umsetzen – ganz im Sinne und um Zwecke der Wahrung des
gemeinsamen kulturellen, sprachlichen und ethnischen Erbes der
heimatverbliebenen deutschen altösterreichischen Minderhei -
ten”, so VLÖ-Bundesvorsitzender Dipl.-Ing. Rudolf Reimann
und VLÖ-Generalsekretär Ing. Norbert Kapeller gemeinsam.
Besonderen Anklang fand darüber hinaus eine Führung durch
den Dom zu St. Stephan mit Domdekan Prälat Karl Rühringer –
selbst südmährischer Abstammung – im Rahmenprogramm des
Symposiums, verbunden mit einem gemeinsamen Gedenk- und
Dank gottes dienst in der Unterkirche von St. Stephan.
Rückfragehinweis: Ing. Norbert Kapeller Generalsekretär
O
Pressedienst des Verbandes der Volksdeutschen Landsmannschaften
Österreichs (VLÖ) 09.10.2014
VLÖ und DAG informieren
über das serbische Rehabilitationsgesetz
Serbisches Rehabilitationsgesetz sieht eine „Rehabilitations -
entschädigung” für Insassen von Straflagern vor – diese Ent -
wicklung sollte beispielgebend für andere Vertreiberstaaten
sein
„Der Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Öster-
reichs (VLÖ) und die Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft
(DAG) sind in ständigem Kontakt mit den serbischen Vertrau -
ensanwälten, um für anspruchsberechtigte Donauschwaben stich-
haltige Informationen punktgenau zu erhalten”, so VLÖ- und
DAG-Bundesvorsitzender Dipl.-Ing. Rudolf Reimann.
Schadenersatz für Anspruchsberechtigte auch aufgrund von
immateriellen Schäden
„Das Rehabilitationsgesetz sieht eine sogenannte ‘Rehabilita ti -
ons entschädigung’ vor, die aber erst nach einem abgeschlossenen
Rehabilitationsverfahren bzw. nach dem Erhalt einer positiven
Rehabilitationsentscheidung geltend gemacht werden kann”, er -
klärt Reimann und ergänzt wie folgt: „Es ist wichtig anzumerken,
dass nun auch für immaterielle Schäden wie zum Beispiel psy-
chischer Schmerz und Freiheitsentzug ein Schadenersatz für An -
spruchsberechtigte möglich ist. Diese Geltendmachung erfolgt
außergerichtlich mittels Einbringung bei der sogenannten ‘Kom -
mission für die Rehabilitationsentschädigung’, die im Justizminis -
terium in Belgrad ansässig ist”, unterstreicht Reimann.
„Der Schadenersatz bzw. das Schmerzensgeld wird davon ab -
hängig gemacht, wie lange jemand in einem Lager sein musste –
ein zur Zeit bestehender Tagessatz von 700,– Dinar (etwa € 6,50)
bemisst sich dazu im Gesamtvergleich natürlich sehr bescheiden.
Wichtig ist jedoch zu wissen, dass das Gericht an diesen Maßstab
nicht gebunden ist und selbst die Entschädigung bemessen kann.
Dieser Tagessatz wird erfahrungsgemäß mit höchstens € 50,- pro
Tag gedeckelt sein.”
Außergerichtliches Verfahren ist Voraussetzung
„Das außergerichtliche Verfahren bei der ‘Kommission für die
Rehabilitationsentschädigung’ ist unbedingte Voraussetzung für
das nachfolgende Gerichtsverfahren, denn erst wenn die Ent -
scheidung dieser Kommission negativ ausfällt oder in einer Frist
von 90 Tagen ab Einreichung des Antrags keine Entscheidung er -
folgt, ist der Gerichtsweg offen”, ergänzt VLÖ-Generalsekretär
Ing. Norbert Kapeller.
Ein Entschädigungsantrag kann aufgrund folgender
Tatsachen und Umstände eingebracht werden:
1. Aufgrund von Freiheitsentzug (z.B. Aufenthalt im Straflager):
a) Die rehabilitierte Person selbst (die im Lager zwangläufig
eingesperrt war)
b) Die Kinder dieser Person, die
I. im Lager geboren sind
II. im Lager die entsprechende Zeit mit dem Rehabilitierten
verbracht haben
III. während des Aufenthalts der Eltern außerhalb des La -
gers lebten und freilich ohne elterliche Sorge dieses El -
ternteils oder beider Eltern aufwuchsen
2. Aufgrund des Todes der rehabilitierten Person (im Lager):
a) Der überlebende Ehepartner
b) Die Kinder
c) Die Eltern
d) Die Geschwister
e) Die außerehelichen Partner der rehabilitierten Person, wenn
eine dauerhafte Lebensgemeinschaft mit dem Rehabilitier -
ten bestand
„Die Rehabilitationsentschädigung und verbunden damit die
Anträge, die noch bis Ende des Jahres 2016 von Anspruchs be -
rechtigten eingebracht werden können, sind ein weiterer Mei len -
stein in der serbischen Gesetzgebung, die sich alle anderen Ver -
treiberstaaten zum Vorbild machen müssen. Diese logistische
Ent wicklung sollte – mit besonderem Blick auf Prag und Pressburg
– beispielhaft dafür sein, wie man, wenn auch spät, Lehren und
Schlüsse aus den dunklen Kapiteln der eigenen Geschichte ziehen
kann, Handlungen setzt und im eigentlichen Sinne wahre Euro -
pareife zeigt”, so Kapeller und Reimann abschließend.
Im Sinne der Geltendmachung individueller Ansprüche emp-
fehlen der VLÖ und die DAG allen anspruchsberechtigten Do -
nau schwaben den Rechtsbeistand durch darauf spezialisierte
Rechtsanwaltskanzleien.
So lassen sich die Anwaltskosten von Rechtsanwalt Milan Veber
aus Neusatz/Novi Sad wie fol