Sonntagsblatt 6/2014 | Page 15

rinnen und Bürger 2014–2020” – ermöglichen sollen, in den ver- schiedensten Bereichen zum Thema „Europäisches Geschichtsbe - wusstsein” Projekte zu entwickeln. Als Plattform dafür soll die anlässlich des 13. VLÖ-Volks grup - pensymposiums gegründete „Arbeitsgemeinschaft der deutsch - sprachigen Altösterreicher in den Nachfolgestaaten der Donau - monarchie” dienen – ein Zusammenschluss des Verbandes der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) und der Landesversammlungen bzw. Verbände der deutschen Minder hei - ten in Tschechien, Polen, der Slowakei, Ungarn, der Ukraine, Ru - mä nien, Serbien, Kroatien und Slowenien. „Gemeinsam wollen wir die von den einzelnen Arbeitsgruppen anlässlich des Symposiums entwickelten Ideen in konkrete Pro - jekte umsetzen – ganz im Sinne und um Zwecke der Wahrung des gemeinsamen kulturellen, sprachlichen und ethnischen Erbes der heimatverbliebenen deutschen altösterreichischen Minderhei - ten”, so VLÖ-Bundesvorsitzender Dipl.-Ing. Rudolf Reimann und VLÖ-Generalsekretär Ing. Norbert Kapeller gemeinsam. Besonderen Anklang fand darüber hinaus eine Führung durch den Dom zu St. Stephan mit Domdekan Prälat Karl Rühringer – selbst südmährischer Abstammung – im Rahmenprogramm des Symposiums, verbunden mit einem gemeinsamen Gedenk- und Dank gottes dienst in der Unterkirche von St. Stephan. Rückfragehinweis: Ing. Norbert Kapeller Generalsekretär O Pressedienst des Verbandes der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) 09.10.2014 VLÖ und DAG informieren über das serbische Rehabilitationsgesetz Serbisches Rehabilitationsgesetz sieht eine „Rehabilitations - entschädigung” für Insassen von Straflagern vor – diese Ent - wicklung sollte beispielgebend für andere Vertreiberstaaten sein „Der Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Öster- reichs (VLÖ) und die Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft (DAG) sind in ständigem Kontakt mit den serbischen Vertrau - ensanwälten, um für anspruchsberechtigte Donauschwaben stich- haltige Informationen punktgenau zu erhalten”, so VLÖ- und DAG-Bundesvorsitzender Dipl.-Ing. Rudolf Reimann. Schadenersatz für Anspruchsberechtigte auch aufgrund von immateriellen Schäden „Das Rehabilitationsgesetz sieht eine sogenannte ‘Rehabilita ti - ons entschädigung’ vor, die aber erst nach einem abgeschlossenen Rehabilitationsverfahren bzw. nach dem Erhalt einer positiven Rehabilitationsentscheidung geltend gemacht werden kann”, er - klärt Reimann und ergänzt wie folgt: „Es ist wichtig anzumerken, dass nun auch für immaterielle Schäden wie zum Beispiel psy- chischer Schmerz und Freiheitsentzug ein Schadenersatz für An - spruchsberechtigte möglich ist. Diese Geltendmachung erfolgt außergerichtlich mittels Einbringung bei der sogenannten ‘Kom - mission für die Rehabilitationsentschädigung’, die im Justizminis - terium in Belgrad ansässig ist”, unterstreicht Reimann. „Der Schadenersatz bzw. das Schmerzensgeld wird davon ab - hängig gemacht, wie lange jemand in einem Lager sein musste – ein zur Zeit bestehender Tagessatz von 700,– Dinar (etwa € 6,50) bemisst sich dazu im Gesamtvergleich natürlich sehr bescheiden. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass das Gericht an diesen Maßstab nicht gebunden ist und selbst die Entschädigung bemessen kann. Dieser Tagessatz wird erfahrungsgemäß mit höchstens € 50,- pro Tag gedeckelt sein.” Außergerichtliches Verfahren ist Voraussetzung „Das außergerichtliche Verfahren bei der ‘Kommission für die Rehabilitationsentschädigung’ ist unbedingte Voraussetzung für das nachfolgende Gerichtsverfahren, denn erst wenn die Ent - scheidung dieser Kommission negativ ausfällt oder in einer Frist von 90 Tagen ab Einreichung des Antrags keine Entscheidung er - folgt, ist der Gerichtsweg offen”, ergänzt VLÖ-Generalsekretär Ing. Norbert Kapeller. Ein Entschädigungsantrag kann aufgrund folgender Tatsachen und Umstände eingebracht werden: 1. Aufgrund von Freiheitsentzug (z.B. Aufenthalt im Straflager): a) Die rehabilitierte Person selbst (die im Lager zwangläufig eingesperrt war) b) Die Kinder dieser Person, die I. im Lager geboren sind II. im Lager die entsprechende Zeit mit dem Rehabilitierten verbracht haben III. während des Aufenthalts der Eltern außerhalb des La - gers lebten und freilich ohne elterliche Sorge dieses El - ternteils oder beider Eltern aufwuchsen 2. Aufgrund des Todes der rehabilitierten Person (im Lager): a) Der überlebende Ehepartner b) Die Kinder c) Die Eltern d) Die Geschwister e) Die außerehelichen Partner der rehabilitierten Person, wenn eine dauerhafte Lebensgemeinschaft mit dem Rehabilitier - ten bestand „Die Rehabilitationsentschädigung und verbunden damit die Anträge, die noch bis Ende des Jahres 2016 von Anspruchs be - rechtigten eingebracht werden können, sind ein weiterer Mei len - stein in der serbischen Gesetzgebung, die sich alle anderen Ver - treiberstaaten zum Vorbild machen müssen. Diese logistische Ent wicklung sollte – mit besonderem Blick auf Prag und Pressburg – beispielhaft dafür sein, wie man, wenn auch spät, Lehren und Schlüsse aus den dunklen Kapiteln der eigenen Geschichte ziehen kann, Handlungen setzt und im eigentlichen Sinne wahre Euro - pareife zeigt”, so Kapeller und Reimann abschließend. Im Sinne der Geltendmachung individueller Ansprüche emp- fehlen der VLÖ und die DAG allen anspruchsberechtigten Do - nau schwaben den Rechtsbeistand durch darauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien. So lassen sich die Anwaltskosten von Rechtsanwalt Milan Veber aus Neusatz/Novi Sad wie fol