's Dorfblattl Haiming - Digitalausgabe Dorfblattl Haiming Winter 2017 - 01/17 | Page 8

Bürgerinformation
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Bürgerinformation

Die größte Erbrechtsreform seit 200 Jahren

Der Notar Dr . Reisenberger steht für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung .

Mit 1 . Jänner 2017 sind im österreichischen Erbrecht grundlegende Neuerungen in Kraft getreten . Die erbrechtlichen Bestimmungen wurden zwar auch in den vergangenen Jahrzehnten punktuell immer wieder geändert , nunmehr kam es aber zur größten Reform des Erbrechts seit Inkrafttreten des ABGB ( Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ) im Jahre 1812 . Der für unsere Gemeinde zuständige Gerichtskommissär , Notar Dr . Klaus Reisenberger , Silz , gibt im Folgenden einen Überblick über die Änderungen , die allesamt für Sterbefälle , welche sich nach dem 31.12.2016 ereignen , gelten .

Ehegatten , eingetragene Partner und Lebensgefährten . Mit der Reform nimmt der Gesetzgeber insbesondere Änderungen in der gesetzlichen Erbfolge vor . Diese gilt immer dann , wenn kein Testament vorhanden ist . Die Erbrechtsreform bringt eine wesentliche Verbesserung für den überlebenden Ehegatten eines kinderlos Verstorbenen : Seit dem 1.1.2017 konkurriert dieser im Bereich der gesetzlichen Erbfolge nur noch mit den Eltern des Verstorbenen , nicht aber mit dessen Geschwistern . Das heißt in der Praxis , dass der überlebende Ehegatte künftig eine höhere Erbquote erhält . Gleiches gilt für eingetragene Partner . Ein in das Partnerschaftsregister eingetragener , gleichgeschlechtlicher
Partner ist erbrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt . In Ausnahmefällen kommt nun auch der Lebensgefährte des Verstorbenen als Gesetzeserbe zum Zug . Erstmals wird durch den Gesetzgeber auch klargestellt , dass bei Auflösung der Ehe , eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft automatisch auch letztwillige Verfügungen , die den bisherigen Ehepartner , eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen , aufgehoben sind .
Formvorschriften für Testamente Die Formvorschriften bezüglich der Testamente wurden neu geregelt . Ein besonderes Ziel war es dabei , die Testamente – vor allem das fremdhändige Testament – fälschungssicherer zu machen .
Seite 8 Winter 2017
Änderung bei Pflichtteilsberechtigten Das Pflichtteilsrecht sowie das Anrechnungsrecht ändern sich durch das neue Erbrecht erheblich . Unter dem Pflichtteilsanpruch versteht man den gesetzlichen Mindestanteil , der einem nahen Angehörigen bezüglich des Vermögens des Verstorbenen zwingend zusteht . Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Verstorbenen und sein Ehegatte bzw . der eingetragene Partner . Nach der bisherigen Rechtslage waren auch die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt , wenn keine Nachkommen vorhanden waren . Nach der neuen Rechtslage ist dies nicht mehr der Fall . Außerdem kann die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches nun gestundet werden . Das Anrechnungsrecht regelt die erbrechtlichen Auswirkungen von Schenkungen , die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten gemacht hat . Hier gibt es zwei wesentliche Änderungen : Zum einen wird die gesetzlich vermutete Anrechnung von Schenkungen an Kinder auf deren gesetzlichen Erb- und Pflichtteil erweitert . Zum anderen erfährt die Bewertung von Schenkungen – insbesondere von Liegenschaften – eine erhebliche Änderung .
Enterbung bei schwerem seelischem Leid Ein wesentlicher Begriff im Erbrecht ist jener der Enterbung . Darunter versteht man den gänzlichen oder teilweisen Entzug des Pflichtteils durch eine letztwillige Verfügung . Durch das neue Erbrecht werden die Gründe , aus denen der Pflichtteil entzogen werden kann , erweitert . Erwähnenswert ist hier insbesondere die neu eingeführte Möglichkeit , den Pflichtteil demjenigen zu entziehen , der dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat . Dadurch wird die Freiheit , über das eigene Vermögen erbrechtlich zu verfügen , erhöht . Allerdings ist auch festzuhalten , dass die erweiterten Enterbungsmöglichkeiten nicht in allen Konstellationen zu dem vom Verstorbenen gewünschten oder erhofften Ergebnis führen .
Pflegevermächtnis Besonders erwähnenswert ist im Rahmen der Erbrechtsreform schließlich auch das sogenannte Pflegevermächtnis . Durch dieses wird erstmals ein gesetzlicher
Brandgefahr

Glück gehabt !

Bei der morgendlichen Entleerung der Asche aus dem Holzofen in den bereit gestellten Biomüllcontainer befanden sich noch Glutreste . Im Laufe des Nachmittags bemerkte die Nachbarin Rauchschwaden aus dem Container und alarmierte den Besitzer . Dieser konnte den Brand rasch löschen . Glück im Unglück , denn hätte sich der Container mitten in der Nacht entzündet – wer weiß , was alles passieren hätte können ! ( Text und Foto : beka )

Beim Erben hat sich mit 1 . Jänner Einiges verändert .
Anspruch auf Abgeltung von Pflegeleistungen , die für einen Verstorbenen erbracht wurden , eingeführt . Erbringt eine Person aus dem gesetzlich definierten Personenkreis innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen diesem Pflegeleistungen in gewissem Umfang und mit einer gewissen zeitlichen Intensität , so hat sie künftig gegenüber den Erben einen gesetzlichen Anspruch auf entsprechende Abgeltung .
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Herrn Notar Dr . Klaus Reisenberger , Tiroler Straße 78 , 6424 Silz , Tel .: 05263 / 6202 ; office @ notar-reisenberger . at . Die erste Rechtsauskunft ist kostenlos . ( Text und Fotos : Dr . Klaus Reisenberger )
Mit Asche aus einem Kachel- oder Holzofen ist Vorsicht geboten .