Nationalparkplan Band 1 | Page 66

wöhnlicher Not . Die untere Jagdbehörde stellt im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt die Zeiten außergewöhnlicher Not gemäß Satz 2 von Amts wegen fest und unterrichtet die Jagdausübungsberechtigten . Die Art des Futters und die Art der Futterausbringung werden in gleicher Weise angeordnet . Die Errichtung oder Unterhaltung stationärer Fütterungseinrichtungen ist nicht zulässig ; Ausnahmen können durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt zugelassen werden . ( 5 ) Die Errichtung oder die Unterhaltung von Jagdgattern aller Art ist nicht zulässig ; Ausnahmen können für auf den Schutzzweck des Nationalparks bezogene wissenschaftliche Untersuchungen und für Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden .
( 6 ) Die Fallenjagd ist nicht zulässig ; Ausnahmen können für auf den Schutzzweck des Nationalparks bezogene wissenschaftliche Untersuchungen , für Maßnahmen gegen Beutegreifer in Küstenvogelbrutgebieten und für Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung durch die Nationalparkämter zugelassen werden .
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs . 3 Nr . 5 des Landesjagdgesetzes handelt , wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1 . § 1 Abs . 2 anderes als das dort genannte Wild ohne Ausnahmegenehmigung bejagt ;
2 . § 2 Abs . 5 Satz 1 die Streckenliste der zuständigen unteren Jagdbehörde nicht bis zum 10 . Werktag nach Quartalsende unaufgefordert vorlegt ;
3 . § 3 Abs . 2 in Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen ohne Ausnahmegenehmigung die Jagd ausübt ;
4 . § 4 Abs . 1 Jagdansitze oder Kirrungen für Schwarzwild ohne Zustimmung errichtet oder ortsfeste Jagdansitze in Wildschutzgebieten oder Horstschutzzonen ohne Ausnahmegenehmigung errichtet oder unterhält ;
5 . § 4 Abs . 2 Kirrungen mit anderem Futter als Körnermais oder Getreide oder Baumfrucht oder mit mehr als einem Kilogramm je Tag und Kirrung beschickt ;
6 . § 4 Abs . 3 a ) Satz 1 Wildwiesen anders als durch Mahd erhält , b ) Satz 2 mehr als 0,5 von Hundert der Holzbodenfläche als Wildwiese unterhält , c ) Satz 4 Flächen zum Zwecke der Anlage eines Wildackers oder einer Dauergrünäsungsfläche ansät , bepflanzt oder unterhält ;
7 . § 4 Abs . 4 ohne Ausnahmegenehmigung a ) Satz 1 und 3 außerhalb von festgestellten außergewöhnlichen Notsituationen Wild füttert , b ) Satz 3 und 4 anders als von der Jagdbehörde zugelassenes Futter ausbringt oder die vorgeschriebene Ausbringungsart nicht einhält , c ) Satz 5 stationäre Fütterungseinrichtungen errichtet oder unterhält ;
8 . § 4 Abs . 5 ohne Ausnahmegenehmigung Jagdgatter errichtet oder unterhält ;
9 . § 4 Abs . 6 ohne Ausnahmegenehmigung die Fallenjagd betreibt .
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft .
Schwerin , den 8 . Juni 1998
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