Nationalparkplan Band 1 | Page 65

Anlagen zu dieser Verordnung veröffentlicht sind , durch eine fettgedruckt schwarze Linie gekennzeichnet . Die Grenzen der Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen sind auf den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 10 000 in gleicher Weise dargestellt . Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden beim Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz , Paulshöher Weg 1 , 19061 Schwerin , archivmäßig verwahrt . Ausfertigungen der Karten befinden sich
1 . beim Landesnationalparkamt , Specker Schloß , 17192 Speck [ Hinweis heute : * 1 ],
2 . weitere Ausfertigungen der Karte für deren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich
a ) beim Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft , Am Wald 13 , 18375 Born ,
b ) beim Nationalparkamt Müritz , An der Fasanerie 13 , 17235 Neustrelitz [ Hinweis heute : * 2 ],
c ) bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Nordvorpommern , Bahnhofstraße 12 / 13 , 18507 Grimmen ,
d ) bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Rügen , Billrothstraße 5 , 18528 Bergen ,
e ) bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Müritz , Kietzstraße 10 / 11 , 17192 Waren [ Hinweis heute : * 3 ]
f ) bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Mecklenburg-Strelitz , Woldegker Chaussee 35 , 17235 Neustrelitz .
Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeit eingesehen werden .
( 2 ) In den Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen ist die Jagd untersagt . Ausgenommen davon ist die Jagd auf Fuchs , Marderhund , Waschbär , Mink und Schwarzwild in Küstenvogelbrutbereichen des Neubessin . Weitere Ausnahmen von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden .
( 3 ) Die Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen sind durch die Nationalparkämter in ihrer Wirkung auf die
Entwicklung der Wildbestände und der natürlichen Vegetation alle drei Jahre zu bewerten .
( 4 ) Während der Zeit des herbstlichen Kranichzuges ist im Umkreis von 1000 Meter um die Kranichschlafplätze die Jagd so auszuüben , dass Störungen und Beeinträchtigungen der einfallenden , rastenden und schlafenden Kraniche vermieden werden . Die Nationalparkämter stellen jährlich durch Allgemeinverfügung den Zeitraum des herbstlichen Kranichzuges , die Lage der Kranichschlafplätze sowie zur Störungsvermeidung geeignete Maßnahmen fest und informieren die betroffenen Jagdausübungsberechtigten .
§ 4 Jagdliche Einrichtungen
( 1 ) Standorte von Jagdsitzen oder von Kirrungen für Schwarzwild in nicht bundes- oder landeseigenen Jagdbezirken bedürfen der Zustimmung des Nationalparkamtes ; die Zustimmung gilt als erteilt , wenn sie nicht vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten verweigert wird . Nicht zulässig sind ortsfeste Jagdansitze in den Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen gemäß § 3 und den um die Brutstätten bestandesgefährdeter Vogelarten bestehenden Horstschutzzonen ; Ausnahmen können bei nicht landeseigenen Jagdbezirken durch das Nationalparkamt zugelassen werden .
( 2 ) Die Anlage oder Unterhaltung von Kirrungen ist ausschließlich zur Bestandsregulierung von Schwarzwild zulässig . Es ist nur Körnermais , Getreide oder Baumfrucht in einer Menge von insgesamt nicht mehr als einem Kilogramm je Tag und Kirrung so auszubringen , dass die Aufnahme durch andere Tierarten erschwert wird .
( 3 ) Vorhandene Wildwiesen , die überwiegend durch natürliche Ansamung entstanden und für das Wild ganzjährig erreichbar sind , dürfen durch Mahd erhalten werden . Der Flächenanteil von Wildwiesen ist innerhalb der Nationalparke grundsätzlich auf 0,5 von Hundert der Holzbodenfläche beschränkt . Eine bestmögliche Verteilung der Wildwiesen ist anzustreben . Die Bepflanzung oder Ansaat von Flächen zum Zwecke der Anlage oder Unterhaltung von Wildäckern oder Dauergrünäsungsflächen ist nicht zulässig .
( 4 ) Die Fütterung von Wild ist in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern verboten . Ausgenommen vom Fütterungsverbot sind Zeiten außerge-
* 1
Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete M-V , Fritz-Reuter-Platz 9 , 17139 Malchin
* 2
Nationalparkamt Müritz , Schlossplatz 3 , 17237 Hohenzieritz
* 3
Landkreis Müritz , Landratsamt , Zum Amtsbrink 2 , 17192 Waren ( Müritz )
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