Nationalparkplan Band 1 | Page 64

Anlage 2
Jagdverordnung
Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg- Vorpommern ( Nationalpark-Jagdverordnung / NLP-JagdVO ) Vom 8 . Juni 1998
Aufgrund des § 20 Abs . 2 und 4 des Landesjagdgesetzes vom 10 . Februar 1992 ( GVOBl . M-V S . 30 ), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5 . Mai 1994 ( GVOBl . M-V S . 566 ), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz :
§ 1 Grundsätze der Jagdausübung , Wildarten
( 1 ) Die Jagdausübung in den Nationalparken dient der Wildbestandsregulierung . Sie verfolgt ausschließlich das Ziel der Erhaltung gesunder , naturgemäß gegliederter Schalenwildbestände in einer Dichte , die das Ankommen und den Aufwuchs natürlicher Verjüngung in den Wäldern nicht behindert und Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen möglichst ausschließt . Maßnahmen der Hege dürfen dieses Ziel nicht beeinträchtigen . Besuchern soll es ermöglicht werden , wildlebende Tiere in ihren natürlichen Lebensräumen beobachten zu können . ( 2 ) Die Jagdausübung in den Nationalparken wird auf Schalenwild , Fuchs , Marderhund , Waschbär und Mink beschränkt . Ausnahmen können auf Antrag oder von Amts wegen durch oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden . ( 3 ) Verordnungen , die in Verbindung mit § 79 Abs . 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20 . Dezember 1995 ( BGBl . I S . 2083 ) jagdrechtliche Regelungen treffen , bleiben unberührt .
§ 2 Abschussplanung
( 1 ) Zur Ermittlung der Schalenwilddichte richten die Nationalparkämter auf je 200 Hektar Waldfläche eine Verbisskontrollfläche ein und führen die Erfassung durch . Die Kontrollflächen sind vorzugsweise in Staatsforsten , auf Bundesflächen in Abstimmung mit den zuständigen Bundesforstämtern , anzulegen .
( 2 ) Die Nationalparkämter bestimmen nach dem Grad des eingetretenen Verbisses auf den Verbisskontrollflächen bis zum 10 . Dezember eines jeden Jahres , ob über die Abschussdurchführung eine Reduzierung oder ein Erhalt des Schalenwildbestandes erreicht werden soll . Diese Feststellungen ( erwartete Strecke ) sind mit fachlicher Begründung bis zum 1 . Februar eines jeden Jahres den Jagdausübungsberechtigten zu übergeben . ( 3 ) Unter Berücksichtigung des Absatzes 2 ist für alle Jagdbezirke ein Abschussplanvorschlag zu erarbeiten , der bis zum 1 . März eines jeden Jahres der Hegegemeinschaft zur Beratung übergeben wird . Die untere Jagdbehörde , das Nationalparkamt und der Jagdbeirat sind in diese Beratung einzubeziehen , um bereits in dieser Phase einen abgestimmten Abschussplanvorschlag der Hegegemeinschaft zu erreichen .
( 4 ) Auf der Grundlage der Abschussplanvorschläge nach Absatz 3 werden die Abschusspläne : 1 . für die Flächen des Bundes und des Landes durch das Landesnationalparkamt festgesetzt ,
2 . für die übrigen Jagdbezirke durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt bestätigt oder in Fällen des § 21 Abs . 3 Landesjagdgesetz festgesetzt ; kann kein Einvernehmen hergestellt werden , entscheidet die oberste Jagdbehörde .
( 5 ) Von den Jagdausübungsberechtigten der privaten und kommunalen Eigenjagdbezirke und der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ist die Streckenliste vierteljährlich der unteren Jagdbehörde bis zum 10 . Werktag nach Quartalsschluss vorzulegen . Die untere Jagdbehörde hat die Streckenergebnisse unverzüglich jagdbezirksweise dem Nationalparkamt vorzulegen . Streckenlisten der Verwaltungsjagdbezirke des Bundes und des Landes sind in gleicher Zeitfolge dem Landesnationalparkamt anzuzeigen .
§ 3 Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen
( 1 ) Zu Wildschutzgebieten und Jagdruhezonen werden in den Grenzen nach Satz 3 bestimmt :
1 . im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft : a ) Darßer Ort , Sundische Wiese / Pramort b ) Bock , Gellen , Neubessin , Bug
2 . im Müritz-Nationalpark : a ) Ostufer der Müritz , b ) Serrahn , c ) Lieper See – Krummer See d ) Caarp-See
Die Lage der Wildschutzgebiete und Jagdruhezonen ist auf den Übersichtskarten im Maßstab 1 . 25 000 , die als
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