Nationalparkplan Band 1 | Page 63

§ 8
Befreiungen ( 1 ) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden , wenn 1 . die Durchführung der Vorschrift a ) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3 ) zu vereinbaren ist oder b ) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2 . überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern .
( 2 ) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung ; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren .
§ 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt , das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht , so haben sie Anspruch auf Entschädigung . Diese muss die Vermögensnachteile , die durch die Maßnahmen verursacht wurden , angemessen ausgleichen .
§ 11 Vorrang dieser Verordnung Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse , Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor .
§ 9
Einvernehmen Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei : 1 . Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen , Wege sowie der Gewässer , 2 . der Aufstellung von Bauleitplänen .
§ 12 Schlussbestimmung Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 01 . Oktober 1990 in Kraft .
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