Nationalparkplan Band 1 | Page 62

parkverwaltung Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchzuführen ,
11 . Strauchschicht , verbleibenden Baumbestand , Bodenvegetation sowie Kleinstrukturen ( wie Moore , Sölle , Weiher ) durch Maßnahmen der Waldpflege in Mitleidenschaft zu ziehen ,
12 . bauliche Anlagen , Einfriedungen , Werbeträger , Bildund Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen zu errichten und zu ändern , auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist ,
13 . außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen , außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit gespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf markierten Wanderwegen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad zu fahren ,
14 . sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen ,
15 . außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu biwakieren , zu zelten , Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen ,
16 . Flächen des Nationalparks außerhalb der Straßen , Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten ,
17 . zu lärmen sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte , Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen ,
18 . das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen ,
19 . organisierte Veranstaltungen aller Art - ausgenommen Veranstaltungen wie Führungen , Wanderungen , unter der Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung - durchzuführen ,
20 . außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Stellen zu angeln oder zu baden ,
21 . motorgetriebene Wasserfahrzeuge , einschließlich Modelle , zu benutzen sowie außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderstrecken Boot zu fahren ,
( 2 ) Weiter ist es verboten , Geräte mitzuführen , die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können , die gemäß Absatz 1 verboten sind .
§ 7
Ausnahmen ( 1 ) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind : 1 . unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte ,
2 . Maßnahmen der Nationalparkverwaltung , die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen ,
3 . das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung ,
4 . außerhalb der Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs . 7 ) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen , ausgenommen die mineralische Düngung in Schutzzone II ; in dem gemäß § 5 Abs . 2 zu erstellenden Pflegeund Entwicklungsplan kann etwas anderes vorgesehen werden ,
5 . die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen ,
6 . das Sammeln wildwachsender Waldfrüchte wie Pilze und Beeren in der Schutzzone III in vegetations- und bodenschonender Weise zum persönlichen Bedarf durch die ortsansässige Bevölkerung ,
7 . In der Schutzzone III die Anlage von Kahlschlägen bis zu drei Hektar Fläche , soweit sie dem Schutzzweck (§ 3 ) dienen ,
( 2 ) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt . Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3 ) nicht vereinbar sind , sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden .
22 . mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben ,
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