Nationalparkplan Band 1 | Page 61

§ 4 Schutzzonen ( 1 ) Das Gebiet des Nationalparks wird in die Schutzzonen
I , II und III gegliedert .
( 2 ) Die Schutzzone I ( Kernzone ) gliedert sich in die Teile Ia und Ib . Als Schutzzone Ib sind die Flächen der Schutzzone I bezeichnet , die derzeitig noch von der Sowjetischen Armee als Truppenübungsplätze genutzt werden . Die Flächen der Schutzzone I werden wie folgt beschrieben :(...)
( 3 ) Als Schutzzone II ( Pflegezone ) werden folgende Flächen ausgewiesen :(...)
( 4 ) Die Schutzzone III ( Entwicklungszone ) umfasst alle übrigen Flächen . Teile von ihnen werden nach Maßgabe des gemäß § 5 Abs . 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes mittel- bis langfristig zu Schutzzone I oder Schutzzone II entwickelt .
( 5 ) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs . 4 angeführten Karten eingetragen .
§ 5
Gebote ( 1 ) Im Nationalpark ist es geboten , 1 . in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen ,
2 . in den Schutzzonen II und III vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die standorttypische Mannigfaltigkeit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern ,
3 . durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen ,
4 . der Öffentlichkeit den Nationalpark für Bildung und Erholung durch geeignete Einrichtungen und Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Besucherlenkung zu erschließen , soweit es der Schutzzweck erlaubt ,
5 . den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu ermöglichen und zu fördern ,
6 . die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung vorzunehmen .
( 2 ) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung , Pflege und Entwicklung des Nationalparks soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden .
§ 6 Verbote ( 1 ) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten , die zu einer Zerstörung , Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes und seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können . Insbesondere ist es verboten ,
1 . Bodenbestandteile abzubauen , Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen , die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen , zu gewinnen oder sich anzueignen ,
2 . die Seeufer , die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer , den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen ,
3 . die Lebensstätten der Pflanzen und Tiere zu stören oder zu verändern ,
4 . Hunde frei laufen zu lassen ,
5 . Düngemittel , Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien sowie Gülle , Klärschlamm oder Abwasser auszubringen ,
6 . Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen ,
7 . freilebenden Tieren nachzustellen , sie mutwillig zu beunruhigen , sie zu füttern , zum Fangen der Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen , diese Tiere zu fangen oder zu töten , ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen , fortzunehmen oder zu beschädigen ,
8 . Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen ,
9 . Kahlschläge anzulegen und natürlich anfallende Tothölzer zu entnehmen ,
10 . vom 01 . Februar bis 31 . Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m der Brutplätze von Adlern , Kranichen , Schwarzstörchen , Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungsund Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der National-
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