Nationalparkplan Band 1 | Page 60

Anlage 1
Nationalpark-Verordnung
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks
„ Müritz-Nationalpark “
vom 12 . September 1990 ( Gbl . DDR , Sonderdruck Nr . 1468 ), geändert durch die Verordnung vom 20 . November 1992 ( GVOBl . M-V Nr . 1 S . 9 ) ( Auszug ; weggelassen sind die Grenzbeschreibungen in § 2 ( 2 ))
Auf Grund des Art . 6 § 6 Nr . 1 des Umweltrahmengesetzes vom 28 . Juni 1990 ( GBI . I Nr . 42 S . 649 ) in Verbindung mit §§ 12 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet :
§ 1
Festsetzung ( 1 ) Die in § 2 näher bezeichnete Seenlandschaft östlich der Müritz wird als Nationalpark festgesetzt .
( 2 ) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung „ Müritz- Nationalpark “.
§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung ( 1 ) Der Müritz-Nationalpark repräsentiert einen wesentlichen Ausschnitt der Mecklenburgischen Seenplatte im Bereich der Städte Neustrelitz und Waren . Er umfasst großflächig waldbestandene Endmoränen- , Sander- und Niederungslandschaften , in denen eine mannigfaltige und häufig noch ursprüngliche Naturausstattung erhalten ist . Lebensgrundlage für die vielen hier noch vorkommenden gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und gleichzeitig einen besonderen landschaftlichen Reichtum stellen die vielen Seen und Moore dar . Hohe Bedeutung hat das Gebiet für die Erhaltung einer Reihe in Mitteleuropa überaus gefährdeter Großvogelarten ( wie Seeadler , Fischadler , Kranich , Schwarzstorch ). Das Territorium ist dünn besiedelt und wird auf Grund geringer Eignung nur in einigen Randgebieten landwirtschaftlich genutzt .
( 2 ) Der Müritz-Nationalpark besteht aus den zwei Teilflächen Müritz und Serrahn . 1 . Die Grenze des Teils Müritz verläuft wie folgt :(...) 2 . Die Grenze des Teils Serrahn verläuft entlang der äußeren Grenze der Fläche , die folgende Abteilungen der Forstreviere einschließt :(...) ( 3 ) Folgende Flächen , die innerhalb der in § 2 Abs . 2 beschriebenen Grenzen liegen , gehören nicht zum Nationalpark :
1 . Raum Kratzeburg - Dalmsdorf mit folgender Umgrenzung : (...) 2 . Ganzjährig bewohnte Ortslagen und Gebäude einschließlich des umfriedeten unmittelbaren Umlandes .
( 4 ) Die Grenzen des Nationalparks sind in einer Karte M 1:50 000 , die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist , dargestellt . Darüber hinaus sind die Grenzen des Nationalparks in folgenden Karten rot eingetragen :
Forstgrundkarten - des StFB Waren Waldzustand vom 01 . Januar 1987 - des StFB Neustrelitz Waldzustand vom 01 . Januar 1977
Grundlagenkarten Landwirtschaft - der LPG ( P ) Ankershagen ( 1986 ) 1:25 000 - der LPG ( P ) Hohenzieritz ( 1986 ) 1:25 000 - der LPG ( P ) Roggentin ( 1987 ) 1:25 000 - der LPG ( P ) Stendlitz ( 1987 ) 1:10 000 - der LPG ( P ) Waren ( 1986 ) 1:25 000 - des VEG Saatzucht Bornhof ( 1987 ) 1:10 000 .
Diese sind bei der Obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und es wird auf sie Bezug genommen . Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen Neustrelitz und Waren sowie bei der Nationalparkverwaltung . Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich .
§ 3 Schutzzweck ( 1 ) Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen , typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz . Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie , vom Menschen unbeeinflusste Naturentwicklung . Spezielle Schutzzwecke sind : - die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes , - der Erhalt von Feuchtbiotopen , - die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore , - der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren , - der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden , - die Ermöglichung großflächiger , ungestörter Sukzessionen auf den derzeitigen Truppenübungsplätzen .
( 2 ) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt ; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen .
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