Nationalparkplan Band 1 | Page 57

Maßnahmen in Betracht . Dies begründet sich auch in der häufigen Mitnutzung der Wege und Straßen durch Fußoder Radwanderer ( vgl . o .).
Um diese konzeptionellen Ziele zu verwirklichen , ist das gemeinsame Vorgehen der Gemeinden als Straßenbaulastträger , der Landkreise als Straßenaufsichts- und Straßenverkehrsbehörden sowie des Nationalparkamtes Müritz notwendig .
Bei Maßnahmen zur Unterhaltung von Wegen und Straßen im Nationalpark ist nach § 9 der Nationalparkverordnung das Einvernehmen mit dem Nationalparkamt herzustellen . Die Verwendung von Tausalz im Winterdienst ist auszuschließen (§ 6 ( 1 ) Ziff . 5 NLP-VO ).
6.4.2 Luftverkehr
Tiefflüge über dem Nationalpark sollen grundsätzlich nicht stattfinden . Dies betrifft insbesondere militärische Flüge . Gleiches gilt aber auch für die zivile Nutzung des Luftraumes . Eine Ausnahme stellen notwendige Flüge des Luftrettungsdienstes dar .
Die Schutzwürdigkeit und die Eignung des Müritz- Nationalparks für die Erholungsnutzung beruhen in hohem Maße auf dem Ruhecharakter des Gebietes .
Unzweifelhaft gehen von lärmverursachenden Flugbewegungen Störungen aus , die negative Auswirkungen auf störungsempfindliche Tierarten und die Erholungsnutzung haben .
Vor diesem Hintergrund hätte der geplante Betrieb des Truppenübungsplatzes Wittstock erhebliche negative Auswirkungen .
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