Nationalparkplan Band 1 | Page 53

6.3.3.1 Fuß- und Radwanderwege
Das derzeit vorhandene Netz an Fuß- und Radwanderwegen ist in seinen Grundzügen 1991 durch die Nationalparkverwaltung erstellt und gekennzeichnet worden , jedoch gilt auch hierfür die Aufgabe der fortlaufenden Überprüfung ( vgl . Kap 6.3 ).
Die Erschließung des Nationalparks durch Fuß- und Radwanderwege soll so erfolgen , dass ein repräsentativer Ausschnitt der Landschaftsräume für den Besucher erlebbar wird . Hinsichtlich der Streckenlängen sind dabei auch die unterschiedlichen zeitlichen und physischen Möglichkeiten der Besucher zu berücksichtigen .
Die Wege sollen an Eingangsbereichen oder Informationspunkten beginnen und enden sowie Ortschaften und Besuchereinrichtungen im Nationalpark anbinden . Die Wegeführung erfolgt darüber hinaus unter Berücksichtigung überregionaler Rad- und Wanderwege . An Wanderwegen sollen Beobachtungseinrichtungen bzw . Aussichtspunkte das Naturerlebnis unterstützen . Ebenso sollen geeignete Einrichtungen ( z . B . Informationstafeln mit Erklärungen zu Besonderheiten und Zusammenhängen ) das Naturverständnis fördern ( vgl . Kap . 6.3.3.4 ).
Bei der Erschließung des Gebietes müssen vermeidbare Zerschneidungen und Störungen unterbleiben . Ziel ist es , unzerschnittene , weitgehend störungsfreie Räume in ausreichender Größe und Menge zu erhalten ( vgl . Kap . 5.7 ).
Durch Mehrfachnutzung der Wege ( z . B . kombinierte Fußund Radwanderwege ) ist eine angemessene Wegedichte einzuhalten . Sich gegenseitig beeinträchtigende oder ausschließende Nutzungen eines Weges ( z . B . Kfz-Verkehr auf Wanderwegen ) sind zu entflechten .
Das der touristischen Nutzung zugrunde liegende Wegenetz setzt sich zum großen Teil aus historischen Ortsverbindungs- sowie Forstwegen zusammen . Unbefestigte Sandwege sind die gebietstypische natürliche Wegebeschaffenheit .
Hinsichtlich der Radwanderwege im Müritz-Nationalpark sind je nach Bedeutung der Strecken unterschiedliche Anforderungen zu stellen : Während stark befahrene Fernradwege einen möglichst gut befahrbaren Wegebelag erhalten sollen ( in Ausnahmen bis zu Asphalt ) sind für regionale Routen feste , wassergebundene Beläge ausreichend .
Problematisch ist in einigen Bereichen die Verkehrssituation : Auf Streckenabschnitten , auf denen öffentliche Straßen mit Rad- oder Wanderwegen identisch sind , wird der Rad- und Fußwanderer mit Abgas- , Staub- und Lärmbelastungen sowie möglichen Gefährdungen durch Kraftfahrzeuge konfrontiert . Dies führt zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Erholungsnutzung . Dieser Aspekt ist deshalb bei der Verkehrsplanung zu beachten ( vgl . Kap . 6.4 ).
6.3.3.2 Wasserwandern
Das Wasserwandern mit Kanu oder Faltboot kann zu den geeigneten Erholungs- und Naturerlebnisformen im Nationalpark gerechnet werden ( vgl . Kap . 5.3.1.4 und 6.3.3 ). Voraussetzung hierfür ist jedoch eine gezielte Besucherlenkung und -information .
Die traditionellen Wasserwanderstrecken „ Obere Havel “ und „ Alte Fahrt “ besitzen einen hohen touristischen Wert sowie eine gewisse Bedeutung für die Infrastrukturentwicklung der Region ( Bootsverleih , Versorgung , Campingwesen ). Vor diesem Hintergrund sind bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Besucherlenkung und -information an den Wasserwanderstrecken neben den zu beteiligenden Behörden und Institutionen die Anbieter touristischer Dienstleistungen einzubeziehen .
Die Ausweisung der Wasserwanderstrecken erfolgt im Zusammenhang mit lenkenden Maßnahmen . Danach sind die Einsetz- und Anlandestellen auf ortsnahe Bereiche , Campingplätze und festgelegte Rastplätze zu begrenzen . Gegebenenfalls sind räumliche Befahrensbeschränkungen durch Sperrung von Gewässern und Gewässerteilen , bzw . durch Vorgabe von Fahrstrecken sowie zeitliche und bei drohender Überbelastung auch zahlenmäßige Befahrensbeschränkungen vorzusehen .
Zur Information und Lenkung der Wasserwanderer sind spezielle Informationen ( z . B . Tafeln , Faltblatt , Ausschilderung ) vorzusehen . Es wird eine saisonale Betreuung der Wasserwanderstrecken durch den Nationalparkdienst gewährleistet . Bei der Unterhaltung der touristisch genutzten Fließgewässerabschnitte werden die Belange des Wasserwanderns ( Gewährleistung der Befahrbarkeit ) im notwendigen Maß berücksichtigt ( vgl . Kap . 5.3.2 ).
6.3.3.3 Kremsern und Reiten
Das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ( Kremsern ) und das Reiten sind im Gebiet des Müritz-Nationalparks auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen erlaubt . Dieses Straßen- und Wegenetz umfasst im Nationalparkgebiet eine Länge von ca . 80 km . Außerhalb der öffentlich gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der hierfür ausdrücklich zugelassenen Wege sind Kremsern und Reiten nach § 6 ( 1 ) Ziff . 13 NLP-VO sowie § 28 ( 6 ) Landeswaldgesetz verboten .
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