Nationalparkplan Band 1 | Page 46

3 Richtlinien und Gese

3.1 International
Die Vielfalt von Schutzgebietstypen in allen Staaten der Welt veranlasste die IUCN ( Welt-Naturschutz-Union ) Kategorien zu beschreiben , um die jeweiligen Ziele und Methoden weltweit vergleichbar zu machen .
Der international verwendete Begriff „ Nationalpark “ wird in der Kategorie II wie folgt definiert :
Ein Schutzgebiet , das hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet wird . Definition : Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet , das ausgewählt wurde , um a ) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen , b ) Nutzungen oder Inanspruchnahme , die den Zielen der Ausweisung abträglich sind , auszuschließen und c ) eine Basis für geistig seelische Erfahrungen sowie Forschungs- , Bildungs- , und Erholungsangebote für Besucher zu schaffen . Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein .
Die IUCN-Kriterien stellen Empfehlungen für die nationale Gesetzgebung dar .
In Europa arbeitet die Föderation der Natur- und Nationalparke Europas ( EUROPARC Federation ) an einer gemeinsamen Umsetzung von Nationalparkzielen . Der Müritz-Nationalpark ist Mitglied in EUROPARC und partizipiert seit der Gründung der deutschen Sektion 1991 von den gemeinsamen Projekten . Innerhalb der Gesetzgebung der Europäischen Union gibt es keine Definition für Nationalparke .
Weitere internationale Maßgaben zum Naturschutz , denen der Müritz-Nationalpark oder Teile des Gebietes unterliegen sind
• die Ramsar-Konvention ,
• die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union und
• die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union .
3.2 In Deutschland
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland weist dem Bund für den Naturschutz lediglich die Rahmengesetzgebung zu . Die Ausfüllung dieser Aufgabe obliegt sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Umsetzung ausschließlich den Bundesländern . Im Bundesnaturschutzgesetz ( vgl . Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der