Nationalparkplan Band 1 | Page 33

Maßnahmen zur Unterhaltung und Pflege sind auf der Grundlage abgestimmter Gewässerunterhaltungs- bzw . Gewässerpflegepläne durchzuführen .
Nach § 9 NLP-VO ist u . a . bei Maßnahmen zur Erhaltung der Gewässer das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung herzustellen . Die Gewässerunterhaltung ist unter Beachtung der „ Hinweise für die Unterhaltung von Fließgewässern in Mecklenburg-Vorpommern “ ( LUNG 2001 ) durchzuführen . Daraus ergeben sich folgende Grundsätze :
• Unterhaltung nur dort , wo sie wasserwirtschaftlich geboten ist ,
• Unterhaltung auf ein Mindestmaß beschränken ,
• Berücksichtigung von Belangen des Arten- und Biotopschutzes ,
• ökologisch vertretbare Wahl des Zeitpunktes der Arbeiten ,
• Unterhaltung möglichst im mehrjährigen Rhythmus ,
• partielle bzw . zeitlich abgestufte Unterhaltung ,
• Erhalt bzw . Wiederherstellung von Gewässerrandstreifen / Ufergehölzen .
5.3.3 Die Moore
Die im Nationalpark vorhandenen intakten Moore sind vor Beeinträchtigungen durch Entwässerung oder Nutzung zu bewahren . Entwässerte Moore sind durch Wiederherstellung eines weitgehend natürlichen Wasserhaushaltes zu regenerieren .
Der Schutz der Moore steht in direktem Zusammenhang mit ihrer Wasserversorgung . Jede Entwässerung eines Moores führt zu tiefgreifenden Veränderungen im gesamten Moorökosystem . Ist nicht mehr ausreichend Wasser vorhanden , kommt es zum Stillstand der Torfbildung , durch Luftzutritt schließlich zur Torfzehrung ( Vererdung , Mineralisierung ) und Moorsackung . Dies geht einher mit einer erheblichen Freisetzung von Kohlendioxid und dementsprechenden Klimafolgen sowie der Freisetzung gespeicherter Nährstoffe an die Umgebung .
Der Flächenanteil der Moore im Müritz-Nationalpark beträgt ca . 12 %. Seit dem 13 . Jahrhundert unterlagen sie zunehmenden Veränderungen . So führten mittelalterliche Rodungsaktivitäten und der Bau von Mühlenstauen , Wehren und Aalfängen zu einer Vernässung der Landschaft . Andererseits wurden Feuchtgebiete durch die Anlage von
Wassermühlen und durch landwirtschaftliche Maßnahmen entwässert . Diese lokalen Moorentwässerungen zur Grünlandgewinnung nahmen ab dem 18 . Jahrhundert kontinuierlich zu und erreichten ihren Höhepunkt durch die so genannte Komplexmelioration in den 1970er Jahren .
Gemäß § 3 ( 1 ) NLP-VO sind der Erhalt von Feuchtbiotopen sowie die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore spezielle Schutzzwecke des Müritz-Nationalparks .
Intakte , d . h . nicht entwässerte und ungenutzte Moore sollen weiterhin der natürlichen Entwicklung unterliegen . In entwässerten und nicht genutzten Mooren sowie in entwässerten Waldmooren ist ein Rückbau der Entwässerungseinrichtungen vorzunehmen bzw . sind die Entwässerungsgräben dauerhaft zu verschließen . Der Wasserspiegel ist zumindest soweit anzuheben , dass es zur Herausbildung einer torfbildenden Pflanzendecke kommt .
Auf landwirtschaftlich genutzten Mooren ist sowohl die Intensität der Entwässerung als auch der Bewirtschaftung zu verringern . Wenn sozioökonomische Belange nicht entgegenstehen , soll die Nutzung eingestellt werden .
Die Herangehensweise zur Wiederherstellung eines weitgehend natürlichen Wasserhaushaltes in entwässerten Mooren ist sowohl abhängig vom ökologischen Zustand als auch von den bestehenden Eigentums- und Nutzungsverhältnissen sowie von gegebenenfalls vorhandenen technischen und baulichen Anlagen . Weiterhin sind hierbei die Auswirkungen innerhalb des Einzugsgebietes insbesondere im Hinblick auf die Wasserbilanz zu beachten .
Notwendige Voraussetzung für die Umsetzung von Wiedervernässungen ist das Vorliegen einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde . Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren regelt und gewährleistet die Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange bzw . der Öffentlichkeit an den jeweils konkreten Einzelmaßnahmen .
5.4 Die Wälder
Ein spezieller Schutzzweck des Nationalparks ist die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes (§ 3 ( 1 ) Satz 3 Anstrich 1 NLP-VO ). Die Wälder sollen sich deshalb grundsätzlich durch natürliche Sukzession zu Naturwäldern entwickeln . Waldflächen mit hoher Naturnähe sollen sofort der natürlichen Entwicklung überlassen werden . In Waldbeständen mit geringer Naturnähe können für festgelegte Zeiträume noch Waldbehandlungsmaßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Vitalität und Stabilität und der Förderung der Sukzession erfolgen .
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