Nationalparkplan Band 1 | Page 29

Gegenwärtig gibt es im Müritz-Nationalpark 44 Seen mit einer Gesamtfläche von 547 ha ohne fischereiliche Nutzung , das sind nur 15 % der Gewässerfläche ( ohne Müritzufer ), die dem Hauptentwicklungsziel in dieser Hinsicht entsprechen .
Für gewerblich genutzte Seen in der Kernzone sind alle Möglichkeiten für deren sozialverträgliche Entlassung aus der fischereilichen Nutzung zu prüfen und umzusetzen .
Dieses Entwicklungsziel ergibt sich sowohl aus § 7 ( 1 ) Ziff . 4 ( vgl . o .), als auch aus § 5 ( 1 ) Ziff . 1 NLP-VO , wonach es geboten ist , in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen . Das betrifft 23 Seen mit einer Gesamtfläche von 1.093 ha , also etwa 30 % der Gesamtseenfläche im Nationalpark . Beispiele für eine sozialverträgliche Entlassung aus der Nutzung sind die Nutzungsaufgabe durch den Bewirtschafter oder das Angebot zur Nutzung eines anderen Gewässers ( Tausch ).
Auf den übrigen bisher gewerblich genutzten Seen kann eine fischereiliche Nutzung aus sozioökonomischen Gründen weiterhin stattfinden .
Dies betrifft 38 Seen mit einer Gesamtfläche von 1.967 ha , das entspricht ca . 55 % der Gesamtseenfläche . Bei der Ausübung der Fischerei auf den natürlichen Nationalparkgewässern ist eine Fischintensivhaltung generell ausgeschlossen . Weiterhin sind folgende Punkte zu beachten und gewässerspezifisch festzulegen bzw . im Pachtvertrag zu vereinbaren :
• Durchführung von Besatzmaßnahmen ( hierfür kommen grundsätzlich nur autochthone Fischarten in Betracht ),
• Ausübung der Elektrofischerei ,
• Ausübung der Zugnetzfischerei ,
• Ausstattung der Reusen mit Sicherheitseinrichtungen für Fischotter ( Absperrgitter , Otterausstiege ),
• Ausgabe von Angelerlaubnisscheinen .
Soweit die Benutzung motorgetriebener Wasserfahrzeuge im Rahmen der Berufsausübung erforderlich ist , bleibt diese weiterhin möglich , bzw . bedarf es hierfür keiner gesonderten Genehmigung durch das Nationalparkamt .
5.3.1.3 Angeln
Für das Verhältnis des Angelns zum Schutzzweck des Nationalparks gilt das oben für die Fischerei Gesagte in gleicher Weise . Beim Angeln handelt es sich aber um eine reine Freizeitbeschäftigung , d . h . im Gegensatz zur Berufsfischerei können für diese Nutzung zumindest aus Sicht der Nutzer ( Angler ) sozioökonomische Belange nicht geltend gemacht werden . Weiter ist festzustellen , dass das Angeln auch intensiver mit Beeinträchtigungen der Uferzonen sowie mit Problemen der Erreichbarkeit ( Befahren nichtöffentlicher Wege mit Kraftfahrzeugen , Betreten von Kernzonen außerhalb gekennzeichneter Wanderwege ) verbunden ist .
Unbenommen ist jedoch , dass das Angeln im Rahmen der gewässerbezogenen Erholungsnutzung einen hohen Stellenwert besitzt .
Das Angeln soll deshalb an ausgewählten Gewässern weiterhin möglich sein . Die entsprechenden Gewässer sind auszuweisen (§ 6 ( 1 ) Ziff . 20 NLP-VO ).
Bei der Mehrzahl der derzeit beangelten Seen handelt es sich um durch die Berufsfischerei bewirtschaftete Gewässer . Insoweit gelten für diese Seen im Hinblick auf das Angeln zunächst grundsätzlich die selben Entwicklungsziele , wie für die gewerbliche Fischerei ( vgl . Kap . 5.3.1.2 ).
Darüber hinaus ist aber bezogen auf die in der Kernzone gelegenen Seen eine frühest mögliche Einstellung der Angelnutzung anzustreben . D . h . die Angelnutzung sollte nach Ablauf der Pachtperiode bzw . bei Neuverpachtung eingestellt werden . Gleiches gilt auch für die Kernzonenseen , die vom Landesanglerverband bzw . anderen Anglerverbänden bewirtschaftet werden .
Bis dahin sind für diese Seen und insbesondere für die übrigen weiterhin beangelbaren Seen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Angelsport ( touristische Nutzung / Nutzung durch Anwohner , Fischereigewässer / Verbandsgewässer ) und des Schutzbedürfnisses die einzelnen Modalitäten ( Erreichbarkeit des Gewässers , Art der Beangelung sowie etwaige Beschränkungen ) mit dem jeweiligen Eigentümer , dem Fischereipächter und den Ortsvereinen des Anglerverbandes abzustimmen und festzulegen ( vgl . Kap 5.3.1 ). Im Ergebnis bzw . auf der Grundlage dieser Abstimmungen sollen die Angelmöglichkeiten im Nationalpark und die zu beachtenden Regularien in geeigneter Weise dargestellt werden ( z . B . Angelführer ).
Im Hinblick auf die notwendigen Kontrollen ( Fischereiaufsicht ) ist eine enge Zusammenarbeit mit den Fischereiunternehmen und den Anglerverbänden bzw . -vereinen zu realisieren .
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