Nationalparkplan Band 1 | Page 28

Die Seenfischerei dient auch heute noch dem Broterwerb meist kleiner Betriebe .
5.3.1.2 Gewerbliche Fischerei
Die Gesamtseenfläche des Müritz-Nationalparks beträgt ca . 3.600 ha ( ohne Müritzufer ). Davon werden gegenwärtig ca . 3.060 ha bzw . 85 % der Gewässerfläche des Nationalparks durch die Berufsfischerei bewirtschaftet , d . h . es findet eine nahezu flächendeckende fischereiliche Nutzung statt . Der allgemeine Schutzzweck des Nationalparks besteht jedoch in einer freien , vom Menschen unbeeinflussten Naturentwicklung (§ 3 NLP-VO ). Darüber hinaus berührt die Fischerei einen besonderen Verbotstatbestand , denn nach § 6 ( 1 ) Ziff . 7 NLP-VO ist es im Nationalpark verboten , „ freilebenden Tieren nachzustellen , sie mutwillig zu beunruhigen , sie zu füttern , zum Fangen der Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen , diese Tiere zu fangen oder zu töten , ...“. Insofern ist die fischereiliche Nutzung der Gewässer für das Erreichen von Nationalparkzielen nicht erforderlich und nicht zielkonform . Nach § 14 Fischereigesetz M-V soll die Fischereiausübung in Nationalparken mit dem Schutzzweck vereinbar sein .
Dennoch kann Fischerei im Müritz-Nationalpark weiterhin stattfinden . Diese vom Schutzzweck des Nationalparks abweichende Zulassung ist ausschließlich mit der sozioökonomischen Bedeutung der Fischereiwirtschaft in der Nationalparkregion und der Situation der ansässigen Unternehmen hinsichtlich des z . T . erheblichen Anteiles an im Nationalpark gelegenen Wirtschaftsgewässern zu begründen .
Gemäß § 7 ( 1 ) Ziff . 4 NLP-VO ist außerhalb der Schutzzone I die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung ( hierzu zählt auch die Fischerei ) der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen möglich . Aus dieser Bestimmung ergibt sich die rechtliche Legitimation für die Ausübung der Fischerei in der Pflege- und Entwicklungszone , nicht jedoch für die Gewässer in der Kernzone . Daraus ergeben sich drei unterschiedliche Entwicklungsziele :
Bisher nicht gewerblich genutzte Seen sollen unabhängig von der Zonierung auch künftig keiner fischereilichen Nutzung unterliegen . Gleiches gilt auch für Seen , auf denen die Nutzung durch den bisherigen Bewirtschafter eingestellt wurde bzw . wird .
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