KOPFSALAT Ausgabe 21 (01/2015) | Page 4

4 Schwerpunktthema eit d em 14 2.20 13.1 G s ü l t ig DIE NEUE LEBENSMITTELINFORMATIONSVERORDNUNG Kaum eine Verordnung beschäftigte die Lebensmittelbranche im letzten Jahr mehr als die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die für alle seit dem 13. Dezember 2014 verpflichtend gültig ist. Inwieweit die praktische Umsetzung gelungen ist, wird sich in den kommenden Monaten zeigen, und auch, welchen Nutzen sie insbesondere für den Endverbraucher bringt. Auch wir haben uns intensiv mit der LMIV beschäftigt und möchten an dieser Stelle aufzeigen, was sich hinter der Verordnung verbirgt, was neu ist und was wir in den kommenden Monaten noch erwarten können. Hauptanliegen der LMIV ist mehr Transparenz für den Gast. Die Lebensmittelskandale in der Vergangenheit haben maßgeblich zu einer Verunsicherung der Verbraucher geführt. Die Politik hat mit der EU-Verordnung 1169/2011, besser bekannt als Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), darauf reagiert, um die Verbraucher besser über Lebensmittel aufzuklären. Sie regelt auf europäischer Ebene den Umgang mit Lebensmitteln neu und verbindet nationale Vorschriften, wie die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) und Elemente der Fertigpackungsverordnung (FpackV) bzw. der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZzulV), miteinander. WAS IST NEU? Stoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, müssen im Zutatenverzeichnis so aufgeführt werden, dass sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben. Das kann z. B. durch den Einsatz einer besonderen Schriftart, einem Schriftschnitt (fett oder kursiv) und einer aufmerksamkeitsstarken Hintergrundfarbe realisiert werden. Welche Stoffe und Erzeugnisse Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, ist folgender Übersicht zu entnehmen: ■  Glutenhaltiges Getreide sowie daraus gewonnene Erzeugnisse (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) ■ Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse ■ Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse ■ Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse ■ Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse ■ Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse ■ Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose) ■  Nüsse und Schalenfrüchte sowie daraus gewonnene Erzeugnisse (namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse) ALLE INFORMATIONEN AUCH DIGITAL Alle Informationen zur Lebensmittelinformationsverordnung finden Sie auch übersichtlich auf unserer Webseite unter www.cfgastro.de/lmiv/. Oder scannen Sie rechts einfach den QR-Code. ■ Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse ■ Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse ■ Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse ■  Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l insgesamt vorhandenes SO2 ■ Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse ■ Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse