Direkte Demokratie 5
doch kein Anlass zu kritischer Über-
legung, welche Auswirkungen das
auf unseren Arbeitsmarkt und unser
Sozialsystem haben wird.
Kaum BIP-Wachstum pro Kopf
Ebenfalls unkritisch beurteilt der
Bundesrat das BIP-Wachstum pro
Behördenpropaganda am Beispiel
der Selbstbestimmungs-Initiative
Ähnlich einseitig wie die Analy-
se der Auswirkungen der Perso-
nenfreizügigkeit fällt die negative
Antwort des Bundesrates auf die
Selbstbestimmungs-Initiative der
«Unser Land wird zum Arbeitsmarkt-Überlaufbecken
der EU zum Nachteil unserer einheimischen Bevölke-
rung. In dieser Situation die Resultate von 15 Jahren
Personenfreizügigkeit so zu beschönigen und die ne-
gativen Auswirkungen zu verharmlosen oder gar zu
verschweigen, ist absolut inakzeptabel und verwerflich.
Das Volk wird dies nicht goutieren.»
Nationalrat Adrian Amstutz, Fraktionschef
Kopf. In den letzten 15 Jahren hat
dieses um 12% zugenommen, was der
Bundesrat als weiteres Zeichen für
den Erfolg der Personenfreizügigkeit
wertet. Diesem jährlichen Wachstum
von gerade einmal 0.8% seit 2002
steht aber ein durchschnittliches jähr-
liches Wachstum von 2% zwischen
1945 und 2002 gegenüber.
Negative Bilanz in den Sozialwerken
Auch in den Sozialwerken schlagen
sich die negativen Auswirkungen der
Masseneinwanderungen nieder. So-
wohl in der Arbeitslosenversicherung
als auch in der Sozialhilfe sind die EU-
Ausländer deutliche Nettobezüger,
d.h. sie beziehen mehr Leistungen,
als sie Beiträge einzahlen. Der Bun-
desrat fokussiert sich daher lieber auf
die AHV, wo die Zuwanderer derzeit
noch zu den Nettozahlern gehören.
Aber auch hier verschleiert die Ein-
schätzung des Bundesrates, wonach
sich die Verhältnisse in einigen Jahr-
zehnten umkehren würden, die Reali-
tät. Ein Blick auf die Demografie der
Zuwanderer zeigt nämlich, dass dieser
Umschwung nicht erst in einigen Jahr-
zehnten, sondern bereits in einigen
Jahren eintreten wird.
SVP aus. Er hält die Initiative ge-
nerell für überflüssig, weil im Falle
einer Konfrontation von Völker-
recht und Landesrecht Abwägungs-
prozesse immer eine zentrale Rolle
spielen würden, wobei die Gerichte
jeweils den Problemlagen angepass-
te, pragmatische Lösungen suchen.
Schön wäre es, wenn Bundesrat und
Interessen anderer Staaten vor
Interessen der Schweiz?
Weiter stellt sich der Bundesrat auf den
Standpunkt, dass sich staatliche Organe
nicht auf innerstaatliches Recht berufen
dürfen, um die Nichterfüllung eines Ver-
trags zu rechtfertigen, weil Verträge ein-
zuhalten seien. Unsere Regierung scheint
vergessen zu haben, für wen sie arbeitet.
Die staatlichen Organe haben nämlich
nicht nur eine Verpflichtung gegenüber
anderen Staaten, sondern in erster Linie
gegenüber der eigenen Bevölkerung. Im
Fall eines Normenkonflikts ist der Inter-
essenwahrung der eigenen Bevölkerung
und damit der direkten Demokratie ge-
genüber der Einhaltung von internatio-
nalen Verpflichtungen Vorrang zu geben.
Menschenrechtsfreie Zone Schweiz?
Der Bundesrat geht aber noch weiter,
wenn er das Bild einer Schweiz zeich-
net, die bei einer Annahme der Initiative
sämtliche Menschenrechte über Bord
werfen müsste. Die Selbstbestimmungs-
Initiative schwäche den internationalen
Menschenrechtsschutz, so der Bundes-
rat, weil keine Beschwerde an den Eu-
ropäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) mehr möglich sei und
Schwierigkeiten bei der Durchsetzbar-
«Wir erwarten statt billiger Behördenpropaganda eine
faire politische Auseinandersetzung mit unseren politi-
schen Gegnern über die Frage "Landesrecht vor Völker-
recht". Im Interesse unserer Selbstbestimmung.»
Nationalrat Alfred Heer, Mitglied des Europarates
Gerichte jeweils überhaupt noch
abwägen würden.
Vielmehr ist es in der Schweiz seit ei-
nigen Jahren jedoch so, dass dem Völ-
kerrecht in der Praxis der Vorrang vor
dem Landesrecht eingeräumt wird.
Genau aus diesem Grund hat die SVP
auch die Selbstbestimmungs-Initiative
lanciert.
keit von EGMR-Urteilen entstehen
könnten. Ob seiner Fixierung auf inter-
nationale Gesetze lässt der Bundesrat
einfach unsere Bundesverfassung ausser
Acht, wo in den Artikeln 7-35 ein star-
ker und kompletter Grundrechtskatalog
formuliert ist. Ausserdem sind Normen
des zwingenden Völkerrechts von den
Bestimmungen der Selbstbestimmungs-
Initiative ausdrücklich ausgenommen.