Klartext September 2017 | Page 5

Direkte Demokratie 5 doch kein Anlass zu kritischer Über- legung, welche Auswirkungen das auf unseren Arbeitsmarkt und unser Sozialsystem haben wird. Kaum BIP-Wachstum pro Kopf Ebenfalls unkritisch beurteilt der Bundesrat das BIP-Wachstum pro Behördenpropaganda am Beispiel der Selbstbestimmungs-Initiative Ähnlich einseitig wie die Analy- se der Auswirkungen der Perso- nenfreizügigkeit fällt die negative Antwort des Bundesrates auf die Selbstbestimmungs-Initiative der «Unser Land wird zum Arbeitsmarkt-Überlaufbecken der EU zum Nachteil unserer einheimischen Bevölke- rung. In dieser Situation die Resultate von 15 Jahren Personenfreizügigkeit so zu beschönigen und die ne- gativen Auswirkungen zu verharmlosen oder gar zu verschweigen, ist absolut inakzeptabel und verwerflich. Das Volk wird dies nicht goutieren.» Nationalrat Adrian Amstutz, Fraktionschef Kopf. In den letzten 15 Jahren hat dieses um 12% zugenommen, was der Bundesrat als weiteres Zeichen für den Erfolg der Personenfreizügigkeit wertet. Diesem jährlichen Wachstum von gerade einmal 0.8% seit 2002 steht aber ein durchschnittliches jähr- liches Wachstum von 2% zwischen 1945 und 2002 gegenüber. Negative Bilanz in den Sozialwerken Auch in den Sozialwerken schlagen sich die negativen Auswirkungen der Masseneinwanderungen nieder. So- wohl in der Arbeitslosenversicherung als auch in der Sozialhilfe sind die EU- Ausländer deutliche Nettobezüger, d.h. sie beziehen mehr Leistungen, als sie Beiträge einzahlen. Der Bun- desrat fokussiert sich daher lieber auf die AHV, wo die Zuwanderer derzeit noch zu den Nettozahlern gehören. Aber auch hier verschleiert die Ein- schätzung des Bundesrates, wonach sich die Verhältnisse in einigen Jahr- zehnten umkehren würden, die Reali- tät. Ein Blick auf die Demografie der Zuwanderer zeigt nämlich, dass dieser Umschwung nicht erst in einigen Jahr- zehnten, sondern bereits in einigen Jahren eintreten wird. SVP aus. Er hält die Initiative ge- nerell für überflüssig, weil im Falle einer Konfrontation von Völker- recht und Landesrecht Abwägungs- prozesse immer eine zentrale Rolle spielen würden, wobei die Gerichte jeweils den Problemlagen angepass- te, pragmatische Lösungen suchen. Schön wäre es, wenn Bundesrat und Interessen anderer Staaten vor Interessen der Schweiz? Weiter stellt sich der Bundesrat auf den Standpunkt, dass sich staatliche Organe nicht auf innerstaatliches Recht berufen dürfen, um die Nichterfüllung eines Ver- trags zu rechtfertigen, weil Verträge ein- zuhalten seien. Unsere Regierung scheint vergessen zu haben, für wen sie arbeitet. Die staatlichen Organe haben nämlich nicht nur eine Verpflichtung gegenüber anderen Staaten, sondern in erster Linie gegenüber der eigenen Bevölkerung. Im Fall eines Normenkonflikts ist der Inter- essenwahrung der eigenen Bevölkerung und damit der direkten Demokratie ge- genüber der Einhaltung von internatio- nalen Verpflichtungen Vorrang zu geben. Menschenrechtsfreie Zone Schweiz? Der Bundesrat geht aber noch weiter, wenn er das Bild einer Schweiz zeich- net, die bei einer Annahme der Initiative sämtliche Menschenrechte über Bord werfen müsste. Die Selbstbestimmungs- Initiative schwäche den internationalen Menschenrechtsschutz, so der Bundes- rat, weil keine Beschwerde an den Eu- ropäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) mehr möglich sei und Schwierigkeiten bei der Durchsetzbar- «Wir erwarten statt billiger Behördenpropaganda eine faire politische Auseinandersetzung mit unseren politi- schen Gegnern über die Frage "Landesrecht vor Völker- recht". Im Interesse unserer Selbstbestimmung.» Nationalrat Alfred Heer, Mitglied des Europarates Gerichte jeweils überhaupt noch abwägen würden. Vielmehr ist es in der Schweiz seit ei- nigen Jahren jedoch so, dass dem Völ- kerrecht in der Praxis der Vorrang vor dem Landesrecht eingeräumt wird. Genau aus diesem Grund hat die SVP auch die Selbstbestimmungs-Initiative lanciert. keit von EGMR-Urteilen entstehen könnten. Ob seiner Fixierung auf inter- nationale Gesetze lässt der Bundesrat einfach unsere Bundesverfassung ausser Acht, wo in den Artikeln 7-35 ein star- ker und kompletter Grundrechtskatalog formuliert ist. Ausserdem sind Normen des zwingenden Völkerrechts von den Bestimmungen der Selbstbestimmungs- Initiative ausdrücklich ausgenommen.