4 JA zum Nachrichtendienstgesetz
JA zum Nachrichtendienstgesetz
ist ein JA zu mehr Sicherheit
Angesichts der in Europa herrschenden Terrorgefahr sind die derzeit geltenden Kompetenzen des
Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nicht mehr ausreichend. Das neue Bundesgesetz über den
Nachrichtendienst (NDG) sieht deshalb eine Reihe von Massnahmen vor, um die Sicherheit der Schweiz
zu verbessern, ohne die Freiheit aufzugeben. Sicherheit und Freiheit sind nämlich keine widersprüchlichen Begriffe, vielmehr bedingen sie einander geradezu.
E
ine der neuen Möglichkeiten
des Nachrichtendienstes ist die
sog. «Kabelaufklärung». Diese
würde es dem Nachrichtendienst ermöglichen, im internationalen Fernmeldeverkehr (Glasfaserkabel) nach
genau bestimmten Suchbegriffen zu
fahnden. Jeder einzelne Kabelaufklärungsauftrag ist jedoch genehmigungspflichtig und der Ablauf der Suche ist
im neuen Nachrichtendienstgesetz detailliert vorgeschrieben. Ein konkretes
Beispiel soll dies erläutern:
Glück
ist eine Frage
der Sicherheit.
JA!
zum
NDG
Das Nachrichtendienstgesetz
schützt unsere Freiheit
und Sicherheit.
www.ndg-ja.ch
Der Nachrichtendienst des Bundes erhält Kenntnis von einem ausländischen
Terrorverdächtigen, welcher über Kontakte in die Schweiz verfügt und allenfalls einen Terrorakt in der Schweiz
plant. Der Nachrichtendienst des Bundes beantragt bei Bundesverwaltungsgericht eine Kabelaufklärung, indem es
a) den an das Zentrum Elektronische
Operationen (ZEO) gerichteten Auftrag
beschreibt (die Kabelaufklärung würde
das ZEO der Schweizer Armee im Auftrag des NDB ausführen);
b) die Begründung der Notwendigkeit
des Einsatzes erklärt,
c) die Angabe der Kategorien der Suchbegriffe offenlegt,
d) die Angabe der Telekommunikationsunternehmen (Provider) nennt,
welche die notwendigen Signale liefern
müssen und
e) den Beginn und das Ende des Auftrags nennt.
Der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts
entscheidet über den Antrag als Einzelrichter innerhalb von fünf Tagen.
Bewilligt der Bundesverwaltungsrichter die Massnahme, so entscheidet der Vorsteher des VBS (derzeit
Bundesrat Parmelin), nach Konsultation des Vorstehers des EDA (derzeit Bundesrat Burkhalter) und der
Vorsteherin des EJPD (derzeit Bundesrätin Sommaruga) über die Freigabe zur Durchführung; dieses Konsultationsverfahren ist schriftlich zu
führen.
Erfolgt die Freigabe, so nimmt der
ZEO die Signale des Providers entgegen und wandelt diese in Daten um.
Er beurteilt anhand des Inhalts, welche Daten er an den NDB weiterleitet.
Das ZEO leitet ausschliesslich Daten
an den NDB weiter, die Informationen
zu den für die Erfüllung des Auftrags
definierten Suchbegriffen enthalten.
Nicht für den Auftrag relevante Daten hat das ZEO zu löschen. Dies gilt
auch für «inländische Daten», d.h.
wenn sich Sender und Empfänger der
Daten in der Schweiz befinden.
Somit ist klar: Die Kabelaufklärung
«Jeder einzelne Kabelaufklärungsauftrag ist
genehmigungspflichtig
und der Ablauf der Suche ist im neuen Nachrichtendienstgesetz detailliert vorgeschrieben.»
ist nicht wie behauptet ein Freipass
für eine willkürliche Datensammlung. Vielmehr sieht das Nachrichtendienstgesetz verschiedene Hürden vor, damit die Grundrechte und
die Freiheit der Schweizer Bürgerinnen und Bürger bewahrt bleiben.
Ein «Ja» am 25. September 2016
zum Nachrichtengesetz ist ein «Ja»
zu mehr Sicherheit.
von Nationalrat
Thomas Hurter,
Schaffhausen (SH)