Klartext November 2015 | Page 5

5 Jetzt unterschreiben! en og B i be l ge t eg Enteignung Privater für Asylunterkünfte – geht’s Un te Si rsc e h je re tz ib noch? t! en Mit der Asylgesetzrevision soll das ordentliche Baubewilligungsverfahren durch ein zentralistisches Plangenehmigungsverfahren ersetzt werden. Darin enthalten ist auch die Möglichkeit, für die Errichtung solcher Bundesasylzentren, Enteignungen durchzuführen. Als Präsident des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes (HEV) bereitet mir dieser Enteignungs-Paragraph grösste Sorge. D as revidierte Asylgesetz ermächtigt in Artikel 95b das Eidgenössische Justiz- und Polizei Departement (EJPD) „nötigenfalls Enteignungen durchzuführen“. Somit wird nicht nur ein zentral geführtes Plangenehmigungsverfahren eingeführt, dieses wird zusätzlich mit der Ermächtigung des EJPD zur Durchführung von Enteignungen verknüpft. Damit reisst das EJPD alle Macht an sich. Es ist Antragssteller, Genehmigungsbehörde und ausführende Kraft des Enteignungsverfahrens. Kantone und Gemeinden haben immer weniger Mitspracherecht und die geltende Baugesetzgebung wird ausgehebelt. Geplante Enteignungen für Asylzentren unhaltbar Diese massive Beschneidung der Eigentumsgarantie und Beschränkung der Autonomie der Kantone und Gemeinden ist absolut unhaltbar. Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert in Art. 26 das Eigentum. Die Enteignungsgesetzgebung ist zwangsläufig mit einem massiven Eingriff in das Eigentum verbunden. Das Enteig- „Diese massive Beschneidung der Eigentumsgarantie und Beschränkung der Autonomie der Kantone und Gemeinden ist absolut unhaltbar.“ nungsrecht darf deshalb nur mit der grösstmöglichen Zurückhaltung angewendet werden. Dass jetzt Schweizer Trotz der Migrationsströme aus dem syrischen Kriegsgebiet, kommen auch 2015 immer noch die meisten Asylsuchenden aus Eritrea. Hauseigentümer ihr Grund und Boden zwangsweise für die Lösung der Asylproblematik hergeben müssen, kann nicht sein. Für mich ist klar, dass die gesetzliche Legitimation für Enteignungen dazu führt, dass dieser Paragraph auch angewendet wird. Dies muss verhindert werden. Die Zusammenarbeit mit Privaten kann nur auf freiwilliger Basis geschehen. Privates Eigentum schützen Ich distanziere mich dezidiert von jeg- licher Art von Zwangsmassnahmen gegen Hauseigentümer. Der vorgesehene Art. 95b AsylG verletzt den Kernbereich des privaten Eigentums. Es wird eine Grenze überschritten, die nicht überschritten werden darf. Deshalb unterstütze ich das Referendum gegen das revidierte Asylgesetz. von Nationalrat Hans Egloff, Präsident HEV Schweiz, Aesch (ZH)