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Enteignung Privater für
Asylunterkünfte – geht’s
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Mit der Asylgesetzrevision soll das ordentliche Baubewilligungsverfahren durch ein zentralistisches Plangenehmigungsverfahren ersetzt werden. Darin enthalten ist auch die Möglichkeit, für
die Errichtung solcher Bundesasylzentren, Enteignungen durchzuführen. Als Präsident des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes (HEV) bereitet mir dieser Enteignungs-Paragraph grösste Sorge.
D
as revidierte Asylgesetz ermächtigt in Artikel 95b das
Eidgenössische Justiz- und Polizei Departement (EJPD) „nötigenfalls
Enteignungen durchzuführen“. Somit
wird nicht nur ein zentral geführtes
Plangenehmigungsverfahren eingeführt, dieses wird zusätzlich mit der
Ermächtigung des EJPD zur Durchführung von Enteignungen verknüpft.
Damit reisst das EJPD alle Macht an
sich. Es ist Antragssteller, Genehmigungsbehörde und ausführende Kraft
des Enteignungsverfahrens. Kantone
und Gemeinden haben immer weniger
Mitspracherecht und die geltende Baugesetzgebung wird ausgehebelt.
Geplante Enteignungen für
Asylzentren unhaltbar
Diese massive Beschneidung der Eigentumsgarantie und Beschränkung
der Autonomie der Kantone und Gemeinden ist absolut unhaltbar. Die
Schweizerische Bundesverfassung garantiert in Art. 26 das Eigentum. Die
Enteignungsgesetzgebung ist zwangsläufig mit einem massiven Eingriff in
das Eigentum verbunden. Das Enteig-
„Diese massive Beschneidung der Eigentumsgarantie und Beschränkung der
Autonomie der Kantone
und Gemeinden ist absolut
unhaltbar.“
nungsrecht darf deshalb nur mit der
grösstmöglichen Zurückhaltung angewendet werden. Dass jetzt Schweizer
Trotz der Migrationsströme aus dem syrischen Kriegsgebiet, kommen
auch 2015 immer noch die meisten Asylsuchenden aus Eritrea.
Hauseigentümer ihr Grund und Boden
zwangsweise für die Lösung der Asylproblematik hergeben müssen, kann
nicht sein.
Für mich ist klar, dass die gesetzliche
Legitimation für Enteignungen dazu
führt, dass dieser Paragraph auch angewendet wird. Dies muss verhindert
werden. Die Zusammenarbeit mit Privaten kann nur auf freiwilliger Basis
geschehen.
Privates Eigentum schützen
Ich distanziere mich dezidiert von jeg-
licher Art von Zwangsmassnahmen
gegen Hauseigentümer. Der vorgesehene Art. 95b AsylG verletzt den
Kernbereich des privaten Eigentums.
Es wird eine Grenze überschritten, die
nicht überschritten werden darf. Deshalb unterstütze ich das
Referendum gegen das
revidierte Asylgesetz.
von Nationalrat
Hans Egloff,
Präsident HEV Schweiz,
Aesch (ZH)