Neutralitätsinitiative 13
Neutralitätspolitische
Verwahrlosung stoppen
Die Neutralität ist in der Bundesverfassung nicht verankert. Im Mai dieses Jahres versprach Aussenminister
Burkhalter am Nato-Gipfel in Chicago eine verstärkte Zusammenarbeit. Wer die Zusammenarbeit mit der Nato
ausbauen will, schafft die Neutralität ab. Die «Neutralitätsinitiative» stoppt die neutralitätspolitische Verluderung.
und fordert eine wirksame Landesverteidigung. Aber aussenpolitischer
Übereifer, militärisches Mitläufertum
und neutralitätspolitische Verwahrlosung gefährden die Glaubwürdigkeit
und die Sicherheit der Schweiz.
von Werner Gartenmann, Geschäftsführer AUNS, Matten b.I. (BE)
D
ie Neutralität ist immerwährend. Sie ist weder verhandelbar noch darf sie zum Spielball
aussenpolitischer Experimente werden.
Sie gilt immer und nicht nur von Fall zu
Fall. Unsere Neutralität ist bewaffnet.
Wir setzen sie mit eigenen Mitteln –
Armee, Luftwaffe! – durch. Ein Beitritt
zu einer militärischen Allianz kommt
nicht in Frage. Nur so bleibt die Neutralität gegen innen (Zusammenhalt des
Landes) als auch gegen aussen glaubwürdig. Man kann nur schwanger oder
nicht schwanger sein – halb schwanger
gibt es nicht. Gleich ist es mit der Neutralität. Die Neutralität setzt der Politik
und der Regierungstätigkeit Schranken
(immerwährend, kein Bündnisbeitritt)
Was will die Neutralitätsinitiative?
Die immerwährende bewaffnete Neutralität ist in der Bundesverfassung
nicht verankert. An zwei Stellen (Art.
173, 185) werden der Bundesrat und
die Bundesversammlung lediglich beauftragt, Massnahmen zur Wahrung
der Neutralität zu treffen. Diese Lücke
schliesst die Neutralitätsinitiative.
Der erste Verfassungsartikel der Initiative verankert den Grundsatz. Die
entscheidenden Voraussetzungen „immerwährend“ und „bewaffnet“ finden
endlich Eingang in die Verfassung:
Artikel 54a (neu) Neutralität
Die Schweiz ist neutral. Sie verfolgt
den Grundsatz der immerwährenden
bewaffneten Neutralität.
CHRIF
UNTERS
EGT
BEIGEL
BOGEN
TS
Der zweite Verfassungsartikel
Die Armee hat die Durchsetzung der
Neutralität zu garantieren (u.a. eine
wirksame Luftpolizei bereits während
Friedenszeiten). Und gleichzeitig muss
klar gestellt sein, welche Auslandeinsätze der Armee mit einer glaubwürdigen Neutralität vereinbar sind.