Klartext Mai 2017 | Page 9

lens zur eigenständigen rung Variante 1 konzentriert sich auf die Auf- hebung des Personenfreizügigkeitsab- kommens zwischen der Schweiz und der EU. Variante 2: Verbot des Prinzips der Personenfreizügigkeit ver- bunden mit einer Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkom- mens mit der EU Art. 121b BV (neu) 1. Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und andere völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, welche aus- ländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren. 2. Bereits bestehende völkerrechtli- che Verträge und andere völker- rechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu Absatz 1 angepasst oder erweitert werden. 3. Personenfreizügigkeit im Sinne von Absatz 1 bedeutet insbesondere die Einräumung eines Rechts für eine unbestimmte Zahl von Perso- nen auf Aufenthalt oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Er- bringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Schweiz und auf Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedin- gungen wie für Inländer. Art. 197 Ziffer 12 BV (neu) 1. Das Abkommen über die Frei- zügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 ist innerhalb von sechs Monaten nach Annahme Obwohl sich Volk und Stände am 9. Februar 2014 klar gegen die masslose Ein- wanderung ausgesprochen haben, weigert sich eine Mehrheit des Parlaments, den Volksentscheid und die Verfassung zu respektieren und umzusetzen. dieser Bestimmung durch Volk und Stände zu kündigen. ren Mitgliedstaaten darf keine Personenfreizügigkeit bestehen. Gemäss dieser Variante 2 soll über die Aufhebung des Personenfreizü- gigkeitsabkommens hinaus auch das Prinzip der Personenfreizügigkeit ver- boten werden. Damit ist sichergestellt, dass Bundesrat und Parlament nicht auf anderen Wegen wiederum das Recht auf freie Einwanderung in unser Land gewähren und die eigenständige Steuerung über die Zuwanderung aus den Händen geben. 2. Die Bestimmung von Absatz 1 geht sämtlichen widersprechen- den bestehenden und neuen völ- kerrechtlichen Verträgen und anderen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen vor. Variante 3: Verbot des Prinzips der Personenfreizügigkeit und Vorrang dieser Verfassungsbe- stimmung Art. 121b BV (neu) 1. Zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ih- Variante 3 schreibt vor, dass es zwi- schen der Schweiz und der EU kei- ne Personenfreizügigkeit mehr geben darf und hält den Vorrang unserer Verfassung gegenüber internationa- lem Recht und Verträgen fest. Die Mitgliederversammlung der AUNS hat sich am 6. Mai mit diesen Vorschlägen befasst. Die Delegier- tenversammlung der SVP wird die- se am 24. Juni diskutieren und das weitere Vorgehen festlegen. Eine ge- meinsame Volksinitiative könnte da- mit bis Ende 2017 lanciert werden.