lens zur eigenständigen
rung
Variante 1 konzentriert sich auf die Auf-
hebung des Personenfreizügigkeitsab-
kommens zwischen der Schweiz und
der EU.
Variante 2: Verbot des Prinzips
der Personenfreizügigkeit ver-
bunden mit einer Kündigung des
Personenfreizügigkeitsabkom-
mens mit der EU
Art. 121b BV (neu)
1. Es dürfen keine völkerrechtlichen
Verträge abgeschlossen und andere
völkerrechtliche Verpflichtungen
eingegangen werden, welche aus-
ländischen Staatsangehörigen eine
Personenfreizügigkeit gewähren.
2. Bereits bestehende völkerrechtli-
che Verträge und andere völker-
rechtliche Verpflichtungen dürfen
nicht im Widerspruch zu Absatz 1
angepasst oder erweitert werden.
3. Personenfreizügigkeit im Sinne
von Absatz 1 bedeutet insbesondere
die Einräumung eines Rechts für
eine unbestimmte Zahl von Perso-
nen auf Aufenthalt oder Ausübung
einer Erwerbstätigkeit oder Er-
bringung von Dienstleistungen im
Hoheitsgebiet der Schweiz und auf
Einräumung der gleichen Lebens-,
Beschäftigungs- und Arbeitsbedin-
gungen wie für Inländer.
Art. 197 Ziffer 12 BV (neu)
1. Das Abkommen über die Frei-
zügigkeit zwischen der Schweiz
und der Europäischen Union
sowie ihren Mitgliedstaaten vom
21. Juni 1999 ist innerhalb von
sechs Monaten nach Annahme
Obwohl sich Volk und Stände am 9. Februar 2014 klar gegen die masslose Ein-
wanderung ausgesprochen haben, weigert sich eine Mehrheit des Parlaments,
den Volksentscheid und die Verfassung zu respektieren und umzusetzen.
dieser Bestimmung durch Volk
und Stände zu kündigen. ren Mitgliedstaaten darf keine
Personenfreizügigkeit bestehen.
Gemäss dieser Variante 2 soll über
die Aufhebung des Personenfreizü-
gigkeitsabkommens hinaus auch das
Prinzip der Personenfreizügigkeit ver-
boten werden. Damit ist sichergestellt,
dass Bundesrat und Parlament nicht
auf anderen Wegen wiederum das
Recht auf freie Einwanderung in unser
Land gewähren und die eigenständige
Steuerung über die Zuwanderung aus
den Händen geben. 2. Die Bestimmung von Absatz 1
geht sämtlichen widersprechen-
den bestehenden und neuen völ-
kerrechtlichen Verträgen und
anderen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen vor.
Variante 3: Verbot des Prinzips
der Personenfreizügigkeit und
Vorrang dieser Verfassungsbe-
stimmung
Art. 121b BV (neu)
1. Zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union sowie ih-
Variante 3 schreibt vor, dass es zwi-
schen der Schweiz und der EU kei-
ne Personenfreizügigkeit mehr geben
darf und hält den Vorrang unserer
Verfassung gegenüber internationa-
lem Recht und Verträgen fest.
Die Mitgliederversammlung der
AUNS hat sich am 6. Mai mit diesen
Vorschlägen befasst. Die Delegier-
tenversammlung der SVP wird die-
se am 24. Juni diskutieren und das
weitere Vorgehen festlegen. Eine ge-
meinsame Volksinitiative könnte da-
mit bis Ende 2017 lanciert werden.