Klartext Mai 2017 | Page 8

8 Personenfreizügigkeit , wie weiter ?

Umsetzung des Volkswill Steuerung der Zuwander

Das Personenfreizügigkeitsabkommen gibt allen EU-Bürgern das Recht , in der Schweiz zu leben und beruflich tätig zu sein . Dies führt zusammen mit der endlosen Armutseinwanderung im Asylwesen zu einer Situation , welche unser Land nicht verkraften kann . Es ist für uns als souveräne Nation zwingend , dass wir die Zuwanderung wieder eigenständig steuern . Ansonsten riskieren wir , Wohlstand und Lebensqualität dauerhaft zu verlieren .

Der vom Volk beschlossene Verfassungsartikel legt mit Höchstzahlen und Kontingenten gemäss unseren wirtschaftlichen Interessen den richtigen Weg fest . Eine Mehrheit von Parlament und Bundesrat weigert sich aber , diese Vorgabe umzusetzen . Sie stellt Völkerrecht und internationale Verträge über die direkte Demokratie . Das ist inakzeptabel .

« Es ist für uns als souveräne Nation zwingend , dass wir die Zuwanderung wieder eigenständig steuern . Ansonsten riskieren wir , Wohlstand und Lebensqualität dauerhaft zu verlieren .»
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der SVP und der AUNS erarbeitete deshalb unter dem Vorsitz von alt Nationalrat Caspar Baader ( Foto ) Varianten , welche die Marschrichtung für eine Volksinitiative zur Beschränkung der freien Zuwanderung ( Beschränkungsinitiative ) skizzieren .
Deshalb hat die Delegiertenversammlung der SVP dem Parteileitungsausschuss am 14 . Januar den Auftrag erteilt , bis am 24 . Juni Lösungsvarianten vorzulegen , wie das Prinzip der Personenfreizügigkeit beseitigt und die Zuwanderung wieder eigenständig gesteuert werden kann . Nachdem auch die AUNS beschloss , eine Volksinitiative in Erwägung zu ziehen , hat die SVP mit ihr zusammen Varianten erarbeitet . Erste mögliche Initiativtexte zur Ergänzung der Verfassung liegen nun vor und wurden vom Vorstand der AUNS , sowie dem Parteileitungsausschuss der SVP genehmigt :
Variante 1 : Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU
Art . 121b BV ( neu ); evtl . nur als Übergangsbestimmung in Art . 197 Ziffer 12 BV ( neu )
Das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten vom 21 . Juni 1999 ist innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände zu kündigen .