Verfassungsgerichtsbarkeit 13
Die SVP ist gegen Aushebelung der direkten Demokratie
Die SVP wendet sich entschieden gegen die zunehmende Aushebelung der direkten Demokratie. So
lehnt sie insbesondere die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit mit Nachdruck ab. Die Verfassungsgerichtsbarkeit würde zu einer verstärkten Politisierung der Justiz führen und Kompetenzen vom Stimmbürger und dem Parlament an Gerichte verlagern. Letztlich werden damit die Volksrechte geschwächt. Eine solche Aufweichung der Volksrechte kann nicht hingenommen werden.
von Nationalrat Christoph Mörgeli,
Stäfa (ZH)
D
er jüngste Vorschlag des Bundesrates ist ebenso vehement
abzulehnen. Dieser sieht vor,
die Ungültigkeitsgründe für Volksinitiativen zu erweitern und eine materielle Vorprüfung von Volksinitiativen
mit „Warnhinweis“ auf dem Initiativbogen einzuführen.
Im Weiteren ist auch die Tendenz, das
gesamte internationale Recht auf die
Stufe des zwingenden Völkerrechts
zu setzen und bei der Beurteilung von
Volksinitiativen und der Ausarbeitung
von Gesetzesvorlagen auf schwammige Kriterien wie „den Kerngehalt der
verfassungsrechtlichen Grundrechte“
abzustellen, verwerflich.
Die SVP lehnt den Vorentwurf der
Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit ab. Die vorgeschlagene Streichung von Art. 190
der Bundesverfassung, welcher die
Bundesgesetze und das Völkerrecht
als massgebendes Recht für die Gerichte definiert, würde eine erhebliche
Schwächung der Volksrechte bedeuten, einem Richterstaat Vorschub leisten und zu einer verstärkten Politisierung der Justiz führen. Bei der Frage
der Verfassungsgerichtsbarkeit geht es
nicht in erster Linie um das konkrete
Verhältnis zwischen Verfassung und
Bundesgesetzen, sondern vielmehr
um die zentrale Frage, wer für die
Konkretisierung unbestimmter Verfassungsbegriffe zuständig ist. Eine
Streichung von Art. 190 der Bundesverfassung würde dazu führen, dass
Richter über die Köpfe des Parlaments
und der Bevölkerung hinweg Bundesgesetze oder Teile davon für verfassungswidrig erklären könnten. Dies,
obwohl Parlament und
Volk das entsprechende
Bundesgesetz bewusst
so formulierten und andere Faktoren stärker
gewichteten als Verfassungsbestimmungen,
die aufgrund ihrer Formulierung verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zulassen. Die
Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit
würde zu einer bedeutsamen Rechtsunsicher-
heit führen, weil auf die Vorschriften
in Bundesgesetzen kein Verlass mehr
wäre. Zudem würden die Gerichtsverfahren länger dauern und mehr Kosten
verursachen. Die Verfassungsgerichtsbarkeit zeugt letztlich von einem unberechtigten Misstrauen gegenüber
dem Volk als Souverän.
Keine Schwächung der direkten Demokratie und der Volksrechte
Mit Nachdruck stellt sich die SVP
auch gegen zunehmende Tendenzen
der Einschränkung der Volksrechte.
Mit dem Verweis auf internationales
Recht werden berechtigte und von
einer Mehrheit von Volk und Ständen angenommene Volksinitiativen
nicht mehr gemäss dem Willen des
Souveräns umgesetzt. So geschehen
bei der Verwahrungsinitiative und bei
der Unverjährbarkeitsinitiative; bei
der Minarett- wie auch bei der SVPAusschaffungsinitiative werden völkerrechtliche Einwände erhoben, um
sie nicht gemäss Wortlaut umsetzen zu
müssen. Ebenso abzulehnen sind die
jüngsten Vorschläge des Bundesrates,
die Ungültigkeitsgründe für Volksinitiativen zu erweitern und eine materielle Vorprüfung von Volksinitiativen mit
„Warnhinweis“ auf dem Initiativbogen
einzuführen. Gefährlich ist dabei auch
die Tendenz, das gesamte internationale Recht auf die Stufe des zwingenden Völkerrechts zu setzen und bei
der Beurteilung von Volksinitiativen
und der Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen auf schwammige Kriterien
wie „den Kerngehalt der verfassungsrechtlichen Grundrechte“ abzustellen.