Klartext Februar 2013 | Page 10

10 Abzocker-Initiative Gegenvorschlag besser als „Abzockerinitiative“ Bei jedem gut geführten Unternehmen gilt: Der Unternehmer (Eigentümer) hat die Vergütungen seiner leitenden Angestellten zu bestimmen. Leider gilt dies heute vor allem bei den grössten börsenkotierten Unternehmen nicht. Dort haben heute die Aktionäre über die Saläre der leitenden Leute nichts zu sagen. Die Verwaltungsräte bestimmten ihre Bezüge selbst. Das führte zu zum Teil exorbitanten Entschädigungen und Boni. Sogar noch bei Misserfolg. D ieser Missstand ist dringend zu beseitigen. Das tut endlich der Gegenvorschlag zur Minderinitiative. Dieses Gesetz gegen die Abzockerei ist dank dem Druck der Minder-Initiative ermöglicht worden. Ohne diese hätten Bundesrat und vor allem die Mitte-Parteien nichts gemacht! tungsrates und die Vergütungen jedes einzelnen Verwaltungsrates verbindlich genehmigt. Der Gegenvorschlag geht in dieser Beziehung über die Initiative hinaus. Nur leider kann das griffige Gesetz gegen die Abzockerei nicht in Kraft treten, weil den Initianten die Kraft fehlte, diese Volksinitiative zurückzuziehen. Das ist tragisch, denn der Gesetzesvorschlag erfüllt die Forderungen der Volksinitiative gegen Abzockerei weitestgehend. Nun muss die AbzockerInitiative abgelehnt werden, damit die Selbstbediendungs-Mentalität in den grossen Aktiengesellschaften aufhört. Nur die Ablehnung der Abzockerinitiative garantiert dies! 3. Unabhängige Stimmrechtsvertreter werden durch die GV gewählt. Die Gesellschaftsorgane dürfen also keine Stimmen mehr vertreten. 2. Der Gegenvorschlag verbietet die Depot- und Organstimmrechte für alle börsenkotierten Gesellschaften. 4. Für die Geschäftsleitung ist nicht nur der Gesamtbetrag, sondern auch der höchste auf ein Mitglied entfallende Betrag (neu: OR Art. 731 g Abs. II, Ziff 2) zu genehmigen. Die Statuten bestimmen, ob dies verbindlich oder konsultativ geschehen soll. Die konsultative Regelung hat sich als wirksam „Nur leider kann das griffige Gesetz ge- erwiesen. Die gen die Abzockerei nicht in Kraft treten, Verbindlichkeit weil den Initianten die Kraft fehlte, die- hat den Nachteil, se Volksinitiative zurückzuziehen. Das ist dass bei Ablehtragisch, denn der Gesetzesvorschlag er- nung die gesamte Geschäftsleifüllt die Forderungen der Volksinitiative tung ohne eine gegen Abzockerei weitestgehend.“ Entschädigung Nationalrat Christoph Blocher (ZH) dasteht, und es Wochen dauert, Der griffige Gegenvorschlag bis eine neue Generalversammlung einberufen werden kann. Aber die 1. Der Gegenvorschlag, der bei Ab- Aktionäre können entscheiden, ob lehnung der Volksinitiative nach sie verbindliche oder fakultative Abdrei Monaten in Kraft treten kann, stimmungen wollen. sieht vor, dass jährlich die Generalversammlung die Gesamtsumme 5. Der Gegenvorschlag verbietet wie sämtlicher Vergütungen des Verwal- die Volksinitiative Abgangsentschä- digungen und Vorauszahlungen an Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung (neu: OR Art. 731 l Abs.1 Ziff. 1 und 2). Weil es aber gerechtfertigte Ausnahmen geben kann, sieht er eine Ausnahme vor. Aber eine solche Ausnahme ist nur möglich, wenn dies erstens die Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen und der Mehrheit des Aktienkapitals genehmigt und zusätzlich dies im Interesse des Unternehmens geschieht. Diese Ausnahme ist sehr restriktiv und richtig so. Denn wer kennt nicht die Fälle, wo man mit einer Abgangsentschädigung für einen unfähigen Manager billiger davon