10 Abzocker-Initiative
Gegenvorschlag besser als
„Abzockerinitiative“
Bei jedem gut geführten Unternehmen gilt: Der Unternehmer (Eigentümer) hat die Vergütungen seiner leitenden Angestellten zu bestimmen. Leider gilt dies heute vor allem bei den grössten börsenkotierten Unternehmen nicht. Dort haben heute die Aktionäre über die Saläre der leitenden Leute nichts zu sagen. Die Verwaltungsräte bestimmten ihre Bezüge selbst. Das führte zu zum Teil exorbitanten Entschädigungen und Boni.
Sogar noch bei Misserfolg.
D
ieser Missstand ist dringend
zu beseitigen. Das tut endlich
der Gegenvorschlag zur Minderinitiative. Dieses Gesetz gegen die
Abzockerei ist dank dem Druck der
Minder-Initiative ermöglicht worden.
Ohne diese hätten Bundesrat und vor
allem die Mitte-Parteien nichts gemacht!
tungsrates und die Vergütungen jedes
einzelnen Verwaltungsrates verbindlich genehmigt. Der Gegenvorschlag
geht in dieser Beziehung über die Initiative hinaus.
Nur leider kann das griffige Gesetz gegen die Abzockerei nicht in Kraft treten, weil den Initianten die Kraft fehlte,
diese Volksinitiative zurückzuziehen.
Das ist tragisch, denn der Gesetzesvorschlag erfüllt die Forderungen der
Volksinitiative gegen Abzockerei weitestgehend. Nun muss die AbzockerInitiative abgelehnt werden, damit die
Selbstbediendungs-Mentalität in den
grossen Aktiengesellschaften aufhört.
Nur die Ablehnung der Abzockerinitiative garantiert dies!
3. Unabhängige Stimmrechtsvertreter werden durch die GV gewählt.
Die Gesellschaftsorgane dürfen also
keine Stimmen mehr vertreten.
2. Der Gegenvorschlag verbietet die
Depot- und Organstimmrechte für
alle börsenkotierten Gesellschaften.
4. Für die Geschäftsleitung ist nicht
nur der Gesamtbetrag, sondern
auch der höchste auf ein Mitglied
entfallende Betrag (neu: OR Art.
731 g Abs. II, Ziff 2) zu genehmigen.
Die Statuten bestimmen, ob dies verbindlich oder konsultativ geschehen
soll. Die konsultative Regelung hat
sich als wirksam
„Nur leider kann das griffige Gesetz ge- erwiesen. Die
gen die Abzockerei nicht in Kraft treten, Verbindlichkeit
weil den Initianten die Kraft fehlte, die- hat den Nachteil,
se Volksinitiative zurückzuziehen. Das ist dass bei Ablehtragisch, denn der Gesetzesvorschlag er- nung die gesamte Geschäftsleifüllt die Forderungen der Volksinitiative tung ohne eine
gegen Abzockerei weitestgehend.“
Entschädigung
Nationalrat Christoph Blocher (ZH)
dasteht, und es
Wochen dauert,
Der griffige Gegenvorschlag
bis eine neue Generalversammlung
einberufen werden kann. Aber die
1. Der Gegenvorschlag, der bei Ab- Aktionäre können entscheiden, ob
lehnung der Volksinitiative nach sie verbindliche oder fakultative Abdrei Monaten in Kraft treten kann, stimmungen wollen.
sieht vor, dass jährlich die Generalversammlung die Gesamtsumme 5. Der Gegenvorschlag verbietet wie
sämtlicher Vergütungen des Verwal- die Volksinitiative Abgangsentschä-
digungen und Vorauszahlungen
an Mitglieder von Verwaltungsrat
und Geschäftsleitung (neu: OR Art.
731 l Abs.1 Ziff. 1 und 2). Weil es
aber gerechtfertigte Ausnahmen geben kann, sieht er eine Ausnahme vor.
Aber eine solche Ausnahme ist nur
möglich, wenn dies erstens die Generalversammlung mit zwei Drittel der
Stimmen und der Mehrheit des Aktienkapitals genehmigt und zusätzlich
dies im Interesse des Unternehmens
geschieht. Diese Ausnahme ist sehr
restriktiv und richtig so. Denn wer
kennt nicht die Fälle, wo man mit einer Abgangsentschädigung für einen
unfähigen Manager billiger davon