Klartext August 2014 | Page 15

JA zur MwSt-Initiative 15 Schluss mit der Mehrwertsteuer-Diskriminierung Am 28. September stimmen wir über die Volksinitiative von Gastro Suisse ab, welche die Diskriminierung der Restaurationsbetriebe gegenüber den Take-Away-Betrieben aufheben will. Ein normales Restaurant bezahlt heute 8 % Mehrwertsteuer auf Essen und Getränken. Ein Take-Away-Betrieb muss jedoch nur 2,5 % verrechnen. Deshalb soll der Steuersatz neu für alle Gastrobetriebe 2,5 % betragen. Belastung für den Konsumenten senken Ein Mittagsteller kostet im Durchschnitt Fr. 20.00. Wenn sich ein Bauarbeiter für ein Restaurant entscheidet, bezahlt er Fr. 1.50 Mehrwertsteuer. Sein Kollege, der das Essen im Take-Away holt, bezahlt 50 Rappen. Der Staat belastet den einen Konsumenten für das gleiche Produkt also 3 x höher als den anderen. nalds isst, bezahlt 8 %. Es ist also nicht erklärbar, wo die Zusatzleistung sein soll. Nur weil man im Restaurant verweilen kann, kann doch nicht das Dreifache an Mehrwertsteuer erhoben werden. Letztendlich ist die Dienstleistung vom Einkauf über die Herstellung und den Verkauf für McDonalds dieselbe. «Wer beispielsweise einen Hamburger im McDonalds Drive Ungerechtigkeit und BürokratieThrough oder an der Theke zum wahnsinn beseitigen Mitnehmen bestellt, bezahlt 2,5 % Dies ist eine Ungerechtigkeit. Begründet Mehrwertsteuer, wer diesen im wird diese Situation von der Finanzministerin damit, dass im Restaurant und McDonalds isst, bezahlt 8 %.» Hotel eine Dienstleistung erbracht werde, im Take-Away hingegen nicht. Diese Begründung ist nicht haltbar. Wer beispielsweise einen Hamburger im McDonalds Drive Through oder an der Theke zum Mitnehmen bestellt, bezahlt 2,5 % Mehrwertsteuer, wer diesen im McDo- alfred heer Take-Away-Betriebe verursachen Abfall Zudem verursachen die Take-Away-Betriebe mit ihren Verpackungen (Plastikschale, Plastikbesteck, Papiersack) sehr Wortlaut Initiativtext I. Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 130 Abs. 1bis (neu) 1bis Gastgewerbliche Leistungen unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung von Nahrungsmitteln. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und andere Raucherwaren, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. II. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: viel Abfall. Das Essen wird irgendwo auf einem Platz eingenommen und der Abfall im besten Fall in einen öffentlichen Abfallkübel entsorgt, im schlimmeren Fall weggeworfen. In einem Restaurant hingegen benutzt man einen normalen Teller und normales Besteck, welches wieder verwendet wird. Das Gastgewerbe ist eine wichtige Ausbildnerin für Jugendliche und Berufsfachleute Die unterschiedliche Behandlung bei der Mehrwertsteuer für ein gleiches Produkt ist nicht einzusehen. Zudem sind die Gastro- und Hotelbetrieb in der Schweiz wichtig für den Tourismus und den Zusammenhalt in der Bevölkerung (Stammtische, Vereinslokale, Jassrunden etc). Gastrobetriebe bilden jährlich Tausende von Lehrlingen aus und bieten Arbeitsplätze für niedrig- und hochqualifizierte Personen. Deshalb soll der Mehrwertsteuer-Satz auf 2,5 % reduziert werden wie dies für die Take-Away-Betriebe gilt. Gleiches soll gleich besteuert werden, das Gastgewerbe muss gestärkt und nicht steuerlich benachteiligt werden. Deshalb JA zur Initiative „Schluss mit der MWStDiskriminierung“. Art. 197 Ziff. 8 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 130 Abs. 1bis (Mehrwertsteuersatz für gastgewerbliche Leistungen) Bis zum Inkrafttreten der geänderten Mehrwertsteuergesetzgebung aufgrund von Artikel 130 Absatz 1bis erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsvors