JA zur MwSt-Initiative 15
Schluss mit der Mehrwertsteuer-Diskriminierung
Am 28. September stimmen wir über die Volksinitiative von Gastro Suisse ab, welche die Diskriminierung der
Restaurationsbetriebe gegenüber den Take-Away-Betrieben aufheben will. Ein normales Restaurant bezahlt
heute 8 % Mehrwertsteuer auf Essen und Getränken. Ein Take-Away-Betrieb muss jedoch nur 2,5 % verrechnen. Deshalb soll der Steuersatz neu für alle Gastrobetriebe 2,5 % betragen.
Belastung für den Konsumenten
senken
Ein Mittagsteller kostet im Durchschnitt
Fr. 20.00. Wenn sich ein Bauarbeiter für
ein Restaurant entscheidet, bezahlt er Fr.
1.50 Mehrwertsteuer. Sein Kollege, der
das Essen im Take-Away holt, bezahlt
50 Rappen. Der Staat belastet den einen
Konsumenten für das gleiche Produkt
also 3 x höher als den anderen.
nalds isst, bezahlt 8 %. Es ist also nicht
erklärbar, wo die Zusatzleistung sein
soll. Nur weil man im Restaurant verweilen kann, kann doch nicht das Dreifache an Mehrwertsteuer erhoben werden. Letztendlich ist die Dienstleistung
vom Einkauf über die Herstellung und
den Verkauf für McDonalds dieselbe.
«Wer beispielsweise einen
Hamburger im McDonalds Drive
Ungerechtigkeit und BürokratieThrough oder an der Theke zum
wahnsinn beseitigen
Mitnehmen bestellt, bezahlt 2,5 %
Dies ist eine Ungerechtigkeit. Begründet
Mehrwertsteuer, wer diesen im
wird diese Situation von der Finanzministerin damit, dass im Restaurant und McDonalds isst, bezahlt 8 %.»
Hotel eine Dienstleistung erbracht werde, im Take-Away hingegen nicht. Diese
Begründung ist nicht haltbar. Wer beispielsweise einen Hamburger im McDonalds Drive Through oder an der Theke
zum Mitnehmen bestellt, bezahlt 2,5 %
Mehrwertsteuer, wer diesen im McDo-
alfred heer
Take-Away-Betriebe verursachen
Abfall
Zudem verursachen die Take-Away-Betriebe mit ihren Verpackungen (Plastikschale, Plastikbesteck, Papiersack) sehr
Wortlaut Initiativtext
I. Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 130 Abs. 1bis (neu)
1bis Gastgewerbliche Leistungen unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung von
Nahrungsmitteln. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und andere Raucherwaren,
die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden.
II. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
viel Abfall. Das Essen wird irgendwo
auf einem Platz eingenommen und der
Abfall im besten Fall in einen öffentlichen Abfallkübel entsorgt, im schlimmeren Fall weggeworfen. In einem
Restaurant hingegen benutzt man einen
normalen Teller und normales Besteck,
welches wieder verwendet wird.
Das Gastgewerbe ist eine wichtige
Ausbildnerin für Jugendliche und
Berufsfachleute
Die unterschiedliche Behandlung bei
der Mehrwertsteuer für ein gleiches
Produkt ist nicht einzusehen. Zudem
sind die Gastro- und Hotelbetrieb in der
Schweiz wichtig für den Tourismus und
den Zusammenhalt in der Bevölkerung
(Stammtische, Vereinslokale, Jassrunden etc). Gastrobetriebe bilden jährlich
Tausende von Lehrlingen aus und bieten
Arbeitsplätze für niedrig- und hochqualifizierte Personen.
Deshalb soll der Mehrwertsteuer-Satz
auf 2,5 % reduziert werden wie dies für
die Take-Away-Betriebe gilt. Gleiches
soll gleich besteuert werden, das Gastgewerbe muss gestärkt und nicht steuerlich benachteiligt werden. Deshalb JA
zur Initiative „Schluss mit der MWStDiskriminierung“.
Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 130 Abs. 1bis (Mehrwertsteuersatz für gastgewerbliche
Leistungen)
Bis zum Inkrafttreten der geänderten Mehrwertsteuergesetzgebung aufgrund von Artikel 130
Absatz 1bis erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsvors