4 Volksabstimmung vom 22. September 2013
NEIN zu einer
wehrlosen Schweiz
Am 22. September stimmen wir über die Abschaffung der Wehrpflicht ab. Bei dieser Volksabstimmung geht
es um ein Ja oder Nein zu unserer Landesverteidigung. Denn was die Initianten der GSoA wirklich wollen, das
sagen sie uns mit ihrem Namen: Eine Schweiz ohne Armee.
D
ie GSoA und ihre Verbündeten
wollen die Armee abschaffen.
Damit sind sie aber bei den
Stimmbürgern durchgefallen. Darum
verfolgen sie heute eine andere Strategie.
Sie spielen jetzt über die Bande. Unsere
Landesverteidigung wird aus taktischen
Gründen nicht mehr offen und direkt
in Frage gestellt. Die Armeeabschaffer
gehen den indirekten Weg. Sie wollen
die Armee so schwächen, dass sie am
Schluss bedeutungslos wird. Zu diesem
Zweck haben sie die Initiative zur Ab-
schaffung der Wehrpflicht lanciert.
Denn wenn die Wehrpflicht abgeschafft wird, zerbricht auch die bewährte Einheit von Volk und Armee. Die
Abschaffung der Wehrplicht wäre die
vorweggenommene Abschaffung der
Landesverteidigung. Am 22. September
steht somit viel auf dem Spiel – unsere
Sicherheit wie auch das staatspolitische
Erfolgsrezept unseres Landes:
ben, welche die nötige Grösse und Kapazität hat, um auf Krisen reagieren zu
können. Zudem braucht sie eine hohe
Kompetenz im Einsatz, damit sie in der
Bevölkerung akzeptiert wird. Und letztlich muss sie auch noch bezahlt werden
können. Diese drei Bedingungen können nur mit Wehrpflicht und Milizprinzip erfüllt werden.
Kapazität
Sicherheit bedroht
Die Armee der Wehrpflichtigen kann je
Sicherheit kann uns nur eine Armee ge- nach Bedarf in verschiedenem Umfang
aufgeboten werden. Sie ist darum die
flexibelste Lösung und erlaubt uns, ihre
Kapazität der konkreten Lage anzupassen.
Was will die GSoA-Initiative?
I
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 59 Militär- und Zivildienst
1. Niemand kann verpflichtet werden, Militärdienst zu leisten.
2. Die Schweiz hat einen freiwilligen Zivildienst.
3. Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls
für Personen, die Dienst leisten.
4. Personen, die Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr
Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8
8. Übergangsbestimmungen zu Art. 59 (Militär- und Zivildienst)
Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Aufhebung der Militärdienstpflicht und der Einführung des freiwilligen Zivildienstes im Sinne
von Artikel 59 Absätze 1 und 2 durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat
die nötig