Klartext August 2013 | Page 4

4 Volksabstimmung vom 22. September 2013 NEIN zu einer wehrlosen Schweiz Am 22. September stimmen wir über die Abschaffung der Wehrpflicht ab. Bei dieser Volksabstimmung geht es um ein Ja oder Nein zu unserer Landesverteidigung. Denn was die Initianten der GSoA wirklich wollen, das sagen sie uns mit ihrem Namen: Eine Schweiz ohne Armee. D ie GSoA und ihre Verbündeten wollen die Armee abschaffen. Damit sind sie aber bei den Stimmbürgern durchgefallen. Darum verfolgen sie heute eine andere Strategie. Sie spielen jetzt über die Bande. Unsere Landesverteidigung wird aus taktischen Gründen nicht mehr offen und direkt in Frage gestellt. Die Armeeabschaffer gehen den indirekten Weg. Sie wollen die Armee so schwächen, dass sie am Schluss bedeutungslos wird. Zu diesem Zweck haben sie die Initiative zur Ab- schaffung der Wehrpflicht lanciert. Denn wenn die Wehrpflicht abgeschafft wird, zerbricht auch die bewährte Einheit von Volk und Armee. Die Abschaffung der Wehrplicht wäre die vorweggenommene Abschaffung der Landesverteidigung. Am 22. September steht somit viel auf dem Spiel – unsere Sicherheit wie auch das staatspolitische Erfolgsrezept unseres Landes: ben, welche die nötige Grösse und Kapazität hat, um auf Krisen reagieren zu können. Zudem braucht sie eine hohe Kompetenz im Einsatz, damit sie in der Bevölkerung akzeptiert wird. Und letztlich muss sie auch noch bezahlt werden können. Diese drei Bedingungen können nur mit Wehrpflicht und Milizprinzip erfüllt werden. Kapazität Sicherheit bedroht Die Armee der Wehrpflichtigen kann je Sicherheit kann uns nur eine Armee ge- nach Bedarf in verschiedenem Umfang aufgeboten werden. Sie ist darum die flexibelste Lösung und erlaubt uns, ihre Kapazität der konkreten Lage anzupassen. Was will die GSoA-Initiative? I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 59 Militär- und Zivildienst 1. Niemand kann verpflichtet werden, Militärdienst zu leisten. 2. Die Schweiz hat einen freiwilligen Zivildienst. 3. Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls für Personen, die Dienst leisten. 4. Personen, die Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 8. Übergangsbestimmungen zu Art. 59 (Militär- und Zivildienst) Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Aufhebung der Militärdienstpflicht und der Einführung des freiwilligen Zivildienstes im Sinne von Artikel 59 Absätze 1 und 2 durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötig