GASTRO Branchenbuch 2018 GASTRO Branchenbuch 2018 | Page 82

DIENSTLEISTUNGEN Vorsicht bei digitalen Gästedaten Hoteliers und Gastronomen stehen einmal mehr vor keiner leichten Aufgabe: Zum einen möchte man die individuellen Erwartungen eines jeden Gastes erfüllen, zum anderen ist man ab 25. Mai 2018 mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)* an strenge datenschutzrechtliche Vorgaben gebunden. Die Strafen bei Verstößen sind drastisch. Ob beim Check-In, bei Wellness-Anwendungen oder am Frühstücksbuffet – während eines Ho- telaufenthalts geben Gäste bewusst oder unbewusst eine Vielzahl von Informationen über sich preis – neben den standardmäßig abgefragten Angaben zur Person, ließe sich anhand der Ess- und Schlaf- gewohnheiten, der Freizeitaktivitäten, der Be- gleitpersonen und der in Anspruch genommenen Hotelleistungen oftmals ein detailliertes Persön- lichkeitsprofil über den Gast erstellen. Daher lohnt es sich der Frage nachzugehen, wie der Umgang mit Gästedaten im Hotel in der Daten- schutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, geregelt ist. Ab diesem Zeitpunkt müssen Hoteliers künftig detailliert darlegen, welche Gästedaten sie verarbeiten, wo diese gespeichert und wohin respektive an wen die Daten weitergegeben werden. Generell sollten sich Unternehmen gut auf den Einführungstermin der Datenschutzverordnung vorbereiten, denn bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 20 Mil- lionen Euro (!) oder vier Prozent des Umsatzes. Die Datenschutz-Grundverordnung regelt ins- besondere den Umgang mit personenbezogenen Daten. Es wird darin auch vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen Hoteliers die Daten der Gäste speichern und für Marketingaktivitäten verarbeiten dürfen. Mit der Datenschutzgrund- verordnung (DSGVO) sind Touristiker somit in der Pflicht, im Umgang mit Gästedaten pein- lichst genau vorzugehen. Aktive Einwilligung erforderlich Nur weil ein Betroffener bereits einmal in einem Hotel genächtigt hat oder einmal Interesse zeigte, beispielsweise durch eine Anfrage, heißt das nicht zwingend, dass er weitere Mails erhalten möchte. Die Regelungen für rein informative Mails sind weniger restriktiv. Die Notwendigkeit einer Zustimmungserklärung durch den Betroffenen ist hier nicht zwingend erforderlich, da von einem berechtigten Interesse des Gastes ausgegangen werden kann. Allerdings gilt es zu beachten, wo ein informatives Mail endet und ein Werbe-Mail oder werblicher Um persönliche Daten künftig verarbeiten zu dürfen, müssen sich die Gäste damit einverstanden erklären. Bisher genügte es, dass der Gast der * Die Datenschutz-Grundverordnung ist zwar Nutzung nicht aktiv widersprach. Das bedeutet als EU-Verordnung in jedem EU-Mitgliedstaat un- nun, dass das Versenden von Newsletters oder mittelbar anwendbar, sie enthält jedoch zahlreiche Mailings nur mit ausdrücklicher Zustimmung Öffnungsklauseln und lässt dem nationalen Ge- des Gastes möglich ist. Bei dem Versuch zu in- setzgeber gewisse Spielräume. Zur Durchführung terpretieren, dass eine Interaktion oder ein bloßes dieser Öffnungsklauseln und Spielräume wurde Interesse des Betroffenen eine unmissverständliche in Österreich das „Datenschutz-Anpassungsgesetz und schlüssige Zustimmung lt. DSGVO impliziert, 2018“, eine Novelle des DSG 2000 (künftig: DSG), ist jedenfalls Vorsicht geboten. beschlossen. GASTRO Branchenbuch 82