Die KU Studieren mit Kind | Page 9

gültige Nichtbestehen verlängert werden. Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen, das die Weiterleitung veranlasst. Ihr Antrag muss die beantragte Verlängerungsdauer enthalten und die familiären Verpflichtungen benennen, die diese Verlänge- rungsdauer rechtfertigen. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen (vgl. Leitfaden Punkt 2). 5. Verlängerung der Bearbeitungszeit für Bachelor- oder Masterarbei t Auf Grund familiärer Verpflichtungen können Sie eine Ver- längerung der Bearbeitungszeit für die Bachelor- oder Mas- terarbeit um höchstens vier Wochen gemäß § 12 Abs. 5 APO beantragen. Den Antrag stellen Sie unmittelbar an den Prüfungsausschuss. Er muss die beantragte Verlän- gerungsdauer enthalten und die familiären Verpflichtungen benennen, die diese Verlängerungsdauer rechtfertigen. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen (vgl. Leitfaden Punkt 3). 6. Prüfungen Grundsätzlich gilt eine Prüfung als nicht bestanden, wenn Sie aus von Ihnen zu vertretenden Gründen Fristen für die An- oder Abmeldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung überschreiten. Wenn diese Fristen aufgrund familiärer Verpflichtungen überschritten werden, können Sie die Gründe, die das Überschreiten einer Frist rechtfertigen sollen, unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich geltend und glaubhaft machen und eine Fristverlängerung gemäß § 20 Abs. 4 APO beantragen. Richten Sie bitte den Antrag an den Prüfungsausschuss und reichen ihn beim Prüfungs- amt ein, das die Weiterleitung veranlasst. Im Antrag erklä- ren Sie, welche Prüfung betroffen ist und welche familiären Verpflichtungen dazu geführt haben, dass die An- oder Ab- meldefrist überschritten wurde oder die Teilnahme an der Prüfung nicht möglich war, beispielsweise wegen Krankheit des Kindes oder Ausfall einer geeigneten Aufsichtsperson. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen (vgl. Leitfaden Punkt 4). Informationen Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes der KU: www.ku.de/pruefungsamt 7. Anwesenheitspflicht Wenn für eine Lehrveranstaltung der Nachweis der An- wesenheit gefordert wird, dürfen Sie gemäß § 22 Abs. 2 APO grundsätzlich nicht mehr als 25 Prozent der Veranstal- tung versäumen. Versäumen Sie mehr, kann die Vergabe der zu erreichenden ECTS-Punkte für das Modul, zu der die Lehrveranstaltung gehört, auf Ihren Antrag vom Prüfungs- ausschuss genehmigt werden. Der Prüfungsausschuss kann eine Auflage erteilen, die auf andere Art die Erreichung der Kompetenzziele ermöglicht. Der Antrag ist unmittelbar an den Prüfungsausschuss zu stellen. Im Antrag ist zu er- 9