Die KU Studieren mit Kind | Page 6

Studium und Kind

1 . Studium mit Kind an der KU
Der Senat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt hat in seiner Sitzung am 25.06.2014 einen Leitfaden für familienfreundliche Regelungen für Studierende an der KU verabschiedet ( ausführlicher Leitfaden ab S . 31 ).
Auszug :
„ Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt ( KU ) ermöglicht ihren Studierenden , ihre Persönlichkeit und Bildung ganzheitlich entfalten zu können und fördert in allen Teilbereichen die Vereinbarkeit von Studium und Familie . Chancengerechtigkeit ist eines ihrer obersten Ziele . Es sollen daher keine Nachteile für Studierende mit familiären Verpflichtungen entstehen . Dieser Leitfaden unterstützt dieses Ziel und beruht auf den Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 26.11.2014 ( APO ) in der jeweils gültigen Fassung für Bachelor- und Masterstudiengänge . Die Prüfungsordnungen der Studiengänge der KU übernehmen die familienfreundlichen Regelungen gemäß diesem Leitfaden . Die familienfreundlichen Regelungen sind von allen Dozierenden der KU zu beachten , insbesondere sind Prüfungsausschüsse bei ihrer Entscheidungsfindung daran gebunden .“
2 . Urlaubssemester
Als Studierende können Sie bei einer bevorstehenden Geburt oder zur anschließenden Pflege von Kindern ( Elternzeit ) Urlaubssemester in Anspruch nehmen . Während eines Urlaubssemesters ist es möglich , Prüfungen abzulegen und Lehrveranstaltungen zu besuchen . Mehr Informationen dazu finden Sie in der APO ( Allgemeine Prüfungsordnung ) vom 26.11.2014 § 14 Schutzfristen .
2.1 Antragstellung
Die Beurlaubung können Sie unter Angabe des Beurlaubungsgrundes und unter Vorlage des Mutterpasses bzw . der Geburtsurkunde im Studierendenbüro beantragen . Eine rückwirkende Beurlaubung für bereits abgelaufene Semester ist nicht zulässig . Für jedes Semester der Beanspruchung ist ein neuer Antrag erforderlich , die Geburtsurkunde muss nicht erneut vorgelegt werden . Den Antrag auf Beurlaubung können Sie frühestens mit der Rückmeldung und spätestens bis Ende des ersten Vorlesungsmonats des betreffenden Semesters stellen .
Der Antrag wird – abweichend von den sonstigen Beurlaubungsregelungen – auch für das erste Fachsemester genehmigt . Eine Beurlaubung wegen Elternzeit wird nicht mit den Zeiten der Beurlaubung aus anderen wichtigen Gründen verrechnet . Es können also zusätzlich bis zu zwei Urlaubssemester aus anderen Gründen ( z . B . Auslandssemester ) beantragt werden bzw . bereits durchgeführt worden sein , die nicht auf die Beurlaubung für Erziehungszeiten angerechnet werden . Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie auf der Homepage des Studierendenbüros .
2.2 Beurlaubung wegen Mutterschutz
Als schwangere Studentin können Sie eine Beurlaubung beantragen , wenn der Geburtstermin laut Mutterpass voraussichtlich im beantragten Semester liegt . Ebenso können Sie als schwangere Studentin , wenn durch ein ärztliches Attest Ihre Studierunfähigkeit nachgewiesen werden kann , ein Urlaubssemester wegen Krankheit beantragen .
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