Die KU Studieren mit Kind | Page 32

antragte Verlängerungsdauer enthalten und die familiären Verpflichtungen benennen, die diese Verlängerungsdauer rechtfertigen. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen 4. Nichtbestehen von Prüfungen Grundsätzlich gilt eine Prüfung als nicht bestanden, wenn die oder der Studierende aus von ihr oder ihm zu vertre- tenden Gründen Fristen für die An- oder Abmeldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung überschreitet. Wenn diese Fristen aufgrund familiärer Verpflichtungen überschritten werden, kann die oder der Studierende die Gründe, die das Überschreiten einer Frist rechtfertigen sol- len, unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich geltend und glaubhaft machen und eine Fristverlängerung gemäß § 20 Abs. 4 APO beantragen. Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen, das die Weiterleitung ver- anlasst. Im Antrag ist zu erklären, welche Prüfung betroffen ist und welche familiären Verpflichtungen dazu geführt ha- ben, dass die An- oder Abmeldefrist überschritten wurde oder die Teilnahme an der Prüfung nicht möglich war, bei- spielsweise wegen Krankheit des Kindes oder Ausfall einer geeigneten Aufsichtsperson. Die Nachweise sind dem An- trag beizufügen. 5. Anwesenheitspflicht Wenn für eine Lehrveranstaltung der Nachweis der An- wesenheit gefordert wird, darf die oder der Studierende gemäß § 22 Abs. 2 APO grundsätzlich nicht mehr als 25 32 Prozent der Lehrveranstaltung versäumen. Wenn die oder der Studierende mehr versäumt, kann die Vergabe der zu erreichenden ECTS-Punkte für das Modul, zu der die Lehrveranstaltung gehört, auf ihren oder seinen Antrag vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Der Prüfungsaus- schuss kann eine Auflage erteilen, die auf andere Art die Erreichung der Kompetenzziele ermöglicht. Der Antrag ist unmittelbar an den Prüfungsausschuss zu stellen. Im Antrag ist zu erklären, welche familiären Ver- pflichtungen dazu geführt haben, dass die Anwesenheits- pflicht nicht im erforderlichen Umfang erfüllt werden konnte. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Prüfungsausschuss hat sich in seiner Entscheidung sorgfältig mit den familiären Umständen der oder des Stu- dierenden auseinanderzusetzen und eine familienfreundli- che Entscheidung anzustreben. 6. Beurlaubung wegen Mutterschutz, Erziehungs- urlaub oder Pflege Gemäß § 14 APO wird die Inanspruchnahme der Schutz- fristen ermöglicht entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 Mut- terschutzgesetz (MuSchG) sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), in der jeweils geltenden Fassung. Eine Ablegung von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich, Wiederho- lungsprüfungen müssen während der Beurlaubung nicht abgelegt werden. Wer hauptverantwortlich die Pflege eines nach einem Gut- achten des Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-