Leitfaden für familienfreundliche Regelungen
Der Senat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt hat in seiner Sitzung am 25.06.2014 folgenden Leitfaden verabschiedet :
Präambel Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt ( KU ) ermöglicht ihren Studierenden , ihre Persönlichkeit und Bildung ganzheitlich entfalten zu können und fördert in allen Teilbereichen die Vereinbarkeit von Studium und Familie . Chancengerechtigkeit ist eines ihrer obersten Ziele . Es sollen daher keine Nachteile für Studierende mit familiären Verpflichtungen entstehen . Dieser Leitfaden unterstützt dieses Ziel und beruht auf den Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 26.11.2014 ( APO ) in der jeweils gültigen Fassung für Bachelor- und Masterstudiengänge . Die Prüfungsordnungen der Studiengänge der KU übernehmen die familienfreundlichen Regelungen gemäß diesem Leitfaden . Die familienfreundlichen Regelungen sind von allen Dozierenden der KU zu beachten , insbesondere sind Prüfungsausschüsse bei ihrer Entscheidungsfindung daran gebunden .
1 . Familiäre Verpflichtungen von Studierenden
Familiäre Verpflichtungen liegen vor , wenn die Vereinbarung von Studium und Familie ersichtlich zu erschwerten Studienbedingungen führt . In der Regel ist das bei einer nachgewiesenen Betreuungsverpflichtung der Fall . Eine Betreuungsverpflichtung liegt insbesondere vor bei Studierenden mit Kindern unter 14 Jahren oder bei Studierenden , die für nahe Angehörige ( Eltern , Kinder , Geschwister , Lebenspartner / innen ) entweder in Pflegestufe 1 als Betreuerin oder Betreuer eingesetzt sind beziehungsweise sich in einem entsprechenden Antragsverfahren befinden oder die Pflegebedürftigkeit durch ein fachärztliches Gutachten nachweisen können . Familiäre Verpflichtungen werden grundsätzlich als nicht zu vertretende und wichtige Gründe bewertet .
2 . Verlängerung der Studiendauer
Studierende können aufgrund familiärer Verpflichtungen eine Verlängerung der Frist für das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung beantragen . Gemäß § 11 Abs . 2 APO kann auf Antrag die Frist für das erstmalige Nichtbestehen und gemäß § 11 Abs . 4 APO die Frist für das endgültige Nichtbestehen verlängert werden . Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen , das die Weiterleitung veranlasst . Der Antrag muss die beantragte Verlängerungsdauer enthalten und die familiären Verpflichtungen benennen , die diese Verlängerungsdauer rechtfertigen . Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen . Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen .
3 . Verlängerung der Bearbeitungszeit für Bacheloroder Masterarbeit
Studierende können aufgrund familiärer Verpflichtungen eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bacheloroder Masterarbeit um höchstens vier Wochen gemäß § 12 Abs . 5 APO beantragen . Der Antrag ist unmittelbar an den Prüfungsausschuss zu stellen . Der Antrag muss die be-
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Leitfaden für familienfreundliche Regelungen
Der Senat der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
hat in seiner Sitzung am 25.06.2014 folgenden Leitfaden
verabschiedet:
Präambel
Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) er-
möglicht ihren Studierenden, ihre Persönlichkeit und Bil-
dung ganzheitlich entfalten zu können und fördert in allen
Teilbereichen die Vereinbarkeit von Studium und Familie.
Chancengerechtigkeit ist eines ihrer obersten Ziele. Es sol-
len daher keine Nachteile für Studierende mit familiären Ver-
pflichtungen entstehen.
Dieser Leitfaden unterstützt dieses Ziel und beruht auf den
Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung der Katho-
lischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 26.11.2014
(APO) in der jeweils gültigen Fassung für Bachelor- und
Masterstudiengänge. Die Prüfungsordnungen der Studien-
gänge der KU übernehmen die familienfreundlichen Rege-
lungen gemäß diesem Leitfaden. Die familienfreundlichen
Regelungen sind von allen Dozierenden der KU zu beach-
ten, insbesondere sind Prüfungsausschüsse bei ihrer Ent-
scheidungsfindung daran gebunden.
1. Familiäre Verpflichtungen von Studierenden
Familiäre Verpflichtungen liegen vor, wenn die Vereinbarung
von Studium und Familie ersichtlich zu erschwerten Studi-
enbedingungen führt. In der Regel ist das bei einer nach-
gewiesenen Betreuungsverpflichtung der Fall. Eine Betreu-
ungsverpflichtung liegt insbesondere vor bei Studierenden
mit Kindern unter 14 Jahren oder bei Studierenden, die für
nahe Angehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Lebenspart-
ner/innen) entweder in Pflegestufe 1 als Betreuerin oder
Betreuer eingesetzt sind beziehungsweise sich in einem
entsprechenden Antragsverfahren befinden oder die Pfle-
gebedürftigkeit durch ein fachärztliches Gutachten nach-
weisen können.
Familiäre Verpflichtungen werden grundsätzlich als nicht zu
vertretende und wichtige Gründe bewertet.
2. Verlängerung der Studiendauer
Studierende können aufgrund familiärer Verpflichtungen
eine Verlängerung der Frist für das Bestehen der Bache-
lor- oder Masterprüfung beantragen. Gemäß § 11 Abs. 2
APO kann auf Antrag die Frist für das erstmalige Nichtbe-
stehen und gemäß §11 Abs. 4 APO die Frist für das end-
gültige Nichtbestehen verlängert werden. Der Antrag ist an
den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt
einzureichen, das die Weiterleitung veranlasst. Der Antrag
muss die beantragte Verlängerungsdauer enthalten und die
familiären Verpflichtungen benennen, die diese Verlänge-
rungsdauer rechtfertigen. Die Nachweise sind dem Antrag
beizufügen. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen.
3. Verlängerung der Bearbeitungszeit für Bachelor-
oder Masterarbeit
Studierende können aufgrund familiärer Verpflichtungen
eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bachelor-
oder Masterarbeit um höchstens vier Wochen gemäß § 12
Abs. 5 APO beantragen. Der Antrag ist unmittelbar an den
Prüfungsausschuss zu stellen. Der Antra r�W72F�R&RУ3