Die KU Studieren mit Kind | Page 24

5. Kindergeld Das Kindergeld wird einkommensunabhängig an alle Fami- lien gezahlt. Für das erste und zweite Kind beträgt es 190 Euro im Monat, mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Für ein Kind kann immer nur eine Person Kinder- geld erhalten. Informationen Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie unter: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleis- tungen/das-kindergeld/73892 www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Buergerin- nenUndBuerger/FamilieundKinder/index.htm Für die Auszahlung des Kindergeldes müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Familienkasse (Ar- beitsagentur) stellen. Zusätzlich kann ein Kinderzuschlag in Höhe von 160 Euro beantragt werden, sollten Sie sich beispielsweise keine größere Wohnung für sich und Ihr Kind leisten können. Alleinerziehenden Studierenden steht zu- sätzlich ein Unterhaltsvorschuss von 145 Euro für Kinder bis zum fünften Lebensjahr zu, falls der nichterziehende Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt zahlt. Den Unterhaltsvorschuss gibt es für max. 72 Monate. 6. Arbeitslosengeld II Ist ihr Studium im Rahmen des Bundesausbildungsförde- rungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfä- hig, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf laufende 24 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitslosengeld II. Eine Ausnahme bilden besondere Här- tefälle, in denen das ALG II als zinsloses Darlehen gewährt werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn n n das Studium wegen der Geburt und der damit ver- bundenen Betreuung eines Kindes ausgesetzt wurde, n n das Studium wegen einer Schwangerschaft länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann, und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlen- der Mittel gefährdet wäre. Auch wenn Sie keinen Anspruch auf ALG II haben, können Sie einen Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge und einma- lige Leistungen erheben. Für werdende Mütter wird ab der 13. Schwangerschaftswoche bei entsprechender Bedürf- tigkeit ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regel- satzes zuerkannt. Für Alleinerziehende kann ein Mehrbe- darfszuschlag in Höhe von 36 Prozent des Regelsatzes bei einem Kind unter sieben Jahren bzw. zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren zuerkannt werden. Darüber hinaus können auf Antrag einmalige Leistungen gewährt werden, beispielsweise für Umstandskleidung oder die Erstausstattung für das Baby. Zu beachten ist, dass die Leistungen vor der Anschaffung beantragt werden müssen. Informationen Weitere Informationen finden Sie unter: www.familien-wegweiser.de