Die KU Studieren mit Kind | Page 10

klären, welche familiären Verpflichtungen dazu geführt ha- ben, dass die Anwesenheitspflicht nicht im erforderlichen Umfang erfüllt werden konnte. Die Nachweise sind dem An- trag beizufügen. Der Prüfungsausschuss hat sich in seiner Entscheidung sorgfältig mit den familiären Umständen der/ des Studierenden auseinanderzusetzen und eine familien- freundliche Entscheidung anzustreben. 8. Exmatrikulation Neben der Beurlaubung haben Sie auch die Möglichkeit, sich zu exmatrikulieren. Dies sollte allerdings erst in Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeiten zur Beurlaubung ausgeschöpft sind. Die Wiederzulassung richtet sich nach den dazu geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Fort- setzung des Studiums nach der zum Zeitpunkt der Wie- derimmatrikulation geltenden Prüfungsordnung. Beachten Sie bitte: Bei der Exmatrikulation vom Studium mit dem Ziel der späteren, erneuten Immatrikulation können unvorhersehbare Schwierigkeiten im weiteren Studienver- lauf auftreten. Lassen Sie sich deshalb vor diesem Schritt beraten! Die notwendigen Informationen dafür erhalten Sie im Studierendenbüro. 9. Mutterschutz Auch wenn die Bundesregierung kürzlich einen Gesetzes‑ entwurf verabschiedet hat, der es künftig auch Studentin- nen erlaubt, Mutterschutz in Anspruch zu nehmen, gelten bisher noch die alten Regelungen. Danach fallen Frauen, 10 die sich in der Hochschulausbildung befinden, nicht unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Eine Aus- nahme bilden Studentinnen, die als studentische Hilfskräfte über einen Arbeitsvertrag an die Universität gebunden sind bzw. die eine anderweitige geringfügige Beschäftigung aus- üben. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Regelungen zum Mutterschutz einzuhalten. Die Schutzfrist für Mütter beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt. Studentinnen, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversi- cherung ohne Krankengeldanspruch und mit einer gering- fügigen Beschäftigung sind, erhalten in der Regel von der Krankenkasse während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung pro Tag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Dies gilt nicht für Studentinnen, die bei ihren Eltern mitversichert sind. Informationen zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Informationen Weiterführende Informationen zum Mutterschutz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistun- gen/mutterschaftsleistungen